21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss23.04.2012

Gesund­heits­mi­nisterin darf nicht vor E-Zigaretten warnenE-Zigarette und nikotinhaltiges Liquid unterfallen weder dem Arznei­mit­tel­gesetz noch dem Medizin­pro­duk­te­gesetz

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat dem Gesund­heits­mi­nis­terium des Landes durch einstweilige Anordnung die in einer "Pressemeldung" vom 16. Dezember 2011 enthaltenen Warnungen vor E Zigaretten untersagt.

Das nordrhein-westfälische Gesund­heits­mi­nis­terium hatte in einer "Pressemeldung" vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt, da diese als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E Zigaretten strafbar sei. Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirks­re­gie­rungen über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage. Nikotin sei eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funkti­o­ns­a­rz­nei­mittel dem Arznei­mit­telrecht. Die E-Zigarette als Applikator unterliege dem Medizin­pro­duk­te­gesetz. Der Erlass wurde auch allen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein zur Kenntnis gegeben und zwar mit dem Zusatz "Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen".

VG lehnt Antrag auf Untersagung der Warnungen vor E-Zigaretten ab

Das Land Nordrhein-Westfalen (Antragstellerin), das die E Zigaretten produziert und vertreibt, beantragte beim Verwal­tungs­gericht Düsseldorf, dem Ministerium diese Äußerungen im Wege einer einstweiliger Anordnung zu untersagen. Diesen Antrag lehnte das Verwal­tungs­gericht ab (vgl. Verwal­tungs­gericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.01.2012 - 16 L 2043/11 -).

In der "Pressemeldung" und im Erlass enthaltene Äußerungen rechtswidrig

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts geändert und dem Antragsbegehren im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass mit Rücksicht auf die Berich­t­er­stattung in den Medien zur Verkehrs­fä­higkeit der E-Zigarette Überwiegendes dafür spreche, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arznei­mit­tel­ge­setzes und des Medizin­pro­duk­te­ge­setzes vorzunehmen. Danach seien die in der "Pressemeldung" und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arznei­mit­tel­gesetz noch dem Medizin­pro­duk­te­gesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikoti­n­ab­hän­gigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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