23.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil02.04.2012

E-Zigarette ist kein ArzneimittelNikotin fehlt es bei E-Zigarette an erforderlicher therapeutischer oder prophy­lak­tischer Zweckbestimmung

Die so genannte "E-Zigarette" ist auch dann kein zulassungs­bedürftiges Arzneimittel, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten ein Hersteller sowie ein Vertrie­bs­un­ter­nehmer, deren Produkte in Form und Farbe einer herkömmlichen Zigarette ähneln. Diese bestehen aus einer Hülle, einem elektronisch gesteuerten Verdampfer mit Akku sowie einem Papierfilter mit dem integrierten Liquid-Depot. Die "E-Zigarette" wird nach dem Zusammenbau wie eine Zigarette gebraucht, wobei die durch den Akku erzeugte Wärme die im Depot befindliche Flüssigkeit verdampft. Der Benutzer atmet beim Inhalieren einen Aerosoldampf ein, der Tabakaromen und Nikotin enthält.

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erklärt "E-Zigaretten" in einem vergleichbaren Fall als Arzneimittel

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn als für die Arznei­mit­tel­zu­lassung zuständige Bundesbehörde hatte in einem vergleichbaren Fall verbindlich festgestellt, dass es sich bei nikotinhaltigen "E-Zigaretten" um Arzneimittel handele und diese Auffassung in einem Schreiben an die Kläger bekräftigt. Infolge dessen kam es zu straf­recht­lichen Ermittlungen und Warnschreiben von Überwa­chungs­be­hörden der Länder.

Behörde konnte erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung des Nikotins nicht erbringen

Das Verwal­tungs­gericht Köln führte in seinem Urteil aus, dass Nikotin zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden könne. In der Anwendungsform der "E-Zigarette" fehle es dem Stoff jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophy­lak­tischen Zweckbestimmung. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich um ein Genussmittel. Den erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung habe die Behörde nicht erbracht. Die mit dem Genuss von Nikotin und anderer Inhaltsstoffe möglicherweise verbundenen Gesund­heits­ge­fahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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