21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss05.06.2012

Nikotin-Liquids zum Betrieb von E-Zigaretten unterliegen nicht dem Arznei­mit­tel­gesetzNikotin in E-Zigarette fehlt es an der für Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung

Die für den Betrieb von E-Zigaretten bestimmten Nikotin-Liquids unterliegen nicht dem Arznei­mit­tel­gesetz. Nikotin kann zwar auch zu medizinischen Zwecken (z. B. in Nikotin­pflastern zur Raucher­ent­wöhnung) eingesetzt werden. In der Anwendungsform der so genannten elektrischen Zigarette fehlt es dem Nikotin jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Sachsen-Anhalt hervor.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt in Magdeburg ein Tabak­wa­ren­ge­schäft. Mit Verfügung vom 18. März 2012 untersagte ihr die Landes­hauptstadt Magdeburg den Verkauf eines so genannten Nikotin-Liquids, welches zum Gebrauch in elektrischen Zigaretten verwendet wird. Bei dem Liquid handelt es sich um ein Flüssig­keits­gemisch, welches überwiegend Propylenglycol und pflanzliches Glycerin sowie zu einem geringen Anteil Nahrungs­mit­telaromen und Nikotin enthält. Beim Gebrauch der elektrischen Zigarette wird das Liquid verdampft und der Benutzer atmet beim Inhalieren den nikotinhaltigen Dampf ein.

Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Verkaufsverbot vor dem VG erfolglos

Nach Auffassung der Landes­hauptstadt Magdeburg handele es sich bei dem Liquid wegen des Inhaltsstoffes Nikotin um ein zulas­sungs­pflichtiges Arzneimittel, welches ohne - die hier nicht vorhandene - Zulassung nicht verkauft werden dürfe. Ein gegen das Verkaufsverbot beim Verwal­tungs­gericht Magdeburg gerichteter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg.

Einstufen von Nikotin als giftigen Gefahrstoff rechtfertigt nicht Einordnung als Arzneimittel

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Sachsen-Anhalt hat auf die Beschwerde der Antragstellerin hin das Verkaufsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts kann Nikotin zwar auch zu medizinischen Zwecken (z. B. in Nikotin­pflastern zur Raucher­ent­wöhnung) eingesetzt werden. In der Anwendungsform der so genannten elektrischen Zigarette fehle es dem Nikotin jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung. Im konkreten Fall sei das Nikotin-Liquid auch nicht vom Hersteller mit einer Heilwirkung beworben worden. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich bei dem Nikotin-Liquid um ein Genussmittel. Der Umstand, dass es sich bei Nikotin um einen giftigen Gefahrstoff handele, rechtfertige für sich besehen noch nicht die Einordnung als Arzneimittel.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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