23.11.2024
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Dokument-Nr. 10574

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Beschluss15.11.2010Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen10 P 76/10 B ER
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.11.2010

LSG NRW erlaubt Veröf­fent­lichung von Trans­pa­renz­be­richten im InternetSystem der Pflegenoten und ihre Veröf­fent­lichung im Internet ist rechtmäßig

Ein Eilbeschluss des Sozialgerichts Münster, mit dem die Veröf­fent­lichung der Pflegenoten (sog. Trans­pa­renz­bericht) über ein Alten- und Pflegeheim in Bocholt aus verfas­sungs­recht­lichen Erwägungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt worden war, wurde nun vom Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen aufgehoben.

Im hiesigen Fall hatte das Heim bei einer Prüfung durch die Landesverbände der Pflegekassen aus dem Mittelwert der 64 Einzelkriterien lediglich die Gesamtnote 4,3 erhalten.

Veröf­fent­lichung unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig

Das System der Pflegenoten und ihre Veröffentlichung im Internet ist nach Ansicht des LSG NRW rechtmäßig, wenn die Noten auf einer neutralen, objektiven und sachkundigen Quali­täts­prüfung des zuständigen medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) basieren. Bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen seien im Fall des beschwer­de­füh­renden Pflegeheimes nicht erkennbar. Das Pflegeheim hatte unzutreffende Feststellungen des MDK uA im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit angeführt. Die Einrichtung sei zu schlecht bewertet worden. Dadurch entstünden ihr Wettbe­wer­bs­nachteile sowie ein nicht wieder gutzumachender Reputa­ti­o­ns­schaden.

LSG: Falsch­be­wer­tungen nicht glaubhaft gemacht

Demgegenüber hat das LSG die angeführten Falsch­be­wer­tungen im Rahmen des einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahrens nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Ob die Mängel im Einzelfall bereits beseitigt seien, sei unerheblich. Es sei auf den Prüfungs­zeitpunkt abzustellen und der Transparenzbericht stelle insoweit eine Momentaufnahme dar.

Fehlende pflege-wissen­schaftliche Grundlage für Beurteilung irrelevant

Soweit bemängelt werde, dass es derzeit noch keine pflege - wissen­schaftliche Grundlage für die Beurteilung der Pflegequalität gebe, ist das LSG dem Einwand nicht beigetreten. Dies bedeute nicht, dass dadurch die Gütequalität des Verfahrens in Frage gestellt werde. Der Gesetzgeber habe den schnellen Einsatz des von ihm neu geschaffenen Instruments zur Trans­pa­renz­her­stellung trotz der bestehenden Unsicherheiten gewollt, diese bewusst in Kauf genommen und das Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis der Pflege­be­dürftigen in den Vordergrund gestellt.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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