18.10.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.05.2011

LSG NRW: Krankenkassen dürfen keine Risikokriterien und Warnhinweise für Pflegeheime ins Internet stellenVeröf­fent­lichung der Trans­pa­renz­be­richte in anderer Form als vorgegeben, verletzt Wettbewerbs- und Grundrechte der Pflegeheime

Die allgemeinen Ortskran­ken­kassen dürfen keine von ihnen selbst definierten Risikokriterien und erklärende Warnhinweise für Pflegeheime hinzufügen, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Trans­pa­renz­be­richte mit den Prüfergebnissen über die Heime ins Internet stellen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Mit seiner Entscheidung hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen den allgemeinen Ortskran­ken­kassen vorläufig untersagt, auf ihrer Website www.aok-pflege­heim­na­vigator.de von ihnen ausgewählte Risikokriterien und zur Erläuterung beigefügte Warnhinweise über das beschwer­de­führende Pflegeheim zu veröffentlichen sowie eine entsprechende Sortierfunktion anzubieten.

Für Krankenkassen sind Risikokriterien von besonderer Bedeutung für Gesundheit der Pflege­heim­be­wohner

Nach Einschätzung der gesetzlichen Krankenkassen sind diese Risikokriterien von besonderer Bedeutung für die Gesundheit der Pflege­heim­be­wohner. Zu den Kriterien zählen etwa Vorkehrungen gegen Dekubitus (Wundliegen), optimale Nahrungs­ver­sorgung oder Sturzvorbeugung.

Pflege-Trans­pa­renz­ver­ein­barung sieht keinerlei Sortierung der Berichte nach Risikokriterien vor

Nach Ansicht der Essener Richter sieht aber die Pflege-Trans­pa­renz­ver­ein­barung stationär (PTVS), die als rechtliche Grundlage für die Veröf­fent­lichung von Prüfergebnissen über Pflegeheime in den Trans­pa­renz­be­richten dient, derzeit keinerlei Sortierung dieser Berichte nach Risikokriterien und auch keine entsprechenden Warnhinweise vor. Vielmehr sei nach dem Willen der Vertrags­parteien der PTVS, zu denen u.a. die Dachverbände der Pflege­heim­be­treiber und die gesetzlichen Krankenkassen gehören, eine Gewichtung der Trans­pa­renz­kri­terien nach deren Bedeutung für die pflege­be­dürftigen Menschen bisher gerade nicht möglich. Die zunächst geplante Anpassung der Vereinbarung an aktuelle pflege­wis­sen­s­chaftliche Erkenntnisse habe bislang nicht stattgefunden. Die Vereinbarung konnte daher, so das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht einseitig geändert werden. Eine Veröf­fent­lichung der Trans­pa­renz­be­richte in anderer Form als von der PTVS vorgegeben sei grundsätzlich geeignet, Wettbewerbs- und Grundrechte der Pflegeheime, insbesondere deren Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes, zu verletzen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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