Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.05.2011
LSG NRW: Krankenkassen dürfen keine Risikokriterien und Warnhinweise für Pflegeheime ins Internet stellenVeröffentlichung der Transparenzberichte in anderer Form als vorgegeben, verletzt Wettbewerbs- und Grundrechte der Pflegeheime
Die allgemeinen Ortskrankenkassen dürfen keine von ihnen selbst definierten Risikokriterien und erklärende Warnhinweise für Pflegeheime hinzufügen, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Transparenzberichte mit den Prüfergebnissen über die Heime ins Internet stellen. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Mit seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den allgemeinen Ortskrankenkassen vorläufig untersagt, auf ihrer Website www.aok-pflegeheimnavigator.de von ihnen ausgewählte Risikokriterien und zur Erläuterung beigefügte Warnhinweise über das beschwerdeführende Pflegeheim zu veröffentlichen sowie eine entsprechende Sortierfunktion anzubieten.
Für Krankenkassen sind Risikokriterien von besonderer Bedeutung für Gesundheit der Pflegeheimbewohner
Nach Einschätzung der gesetzlichen Krankenkassen sind diese Risikokriterien von besonderer Bedeutung für die Gesundheit der Pflegeheimbewohner. Zu den Kriterien zählen etwa Vorkehrungen gegen Dekubitus (Wundliegen), optimale Nahrungsversorgung oder Sturzvorbeugung.
Pflege-Transparenzvereinbarung sieht keinerlei Sortierung der Berichte nach Risikokriterien vor
Nach Ansicht der Essener Richter sieht aber die Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS), die als rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Prüfergebnissen über Pflegeheime in den Transparenzberichten dient, derzeit keinerlei Sortierung dieser Berichte nach Risikokriterien und auch keine entsprechenden Warnhinweise vor. Vielmehr sei nach dem Willen der Vertragsparteien der PTVS, zu denen u.a. die Dachverbände der Pflegeheimbetreiber und die gesetzlichen Krankenkassen gehören, eine Gewichtung der Transparenzkriterien nach deren Bedeutung für die pflegebedürftigen Menschen bisher gerade nicht möglich. Die zunächst geplante Anpassung der Vereinbarung an aktuelle pflegewissenschaftliche Erkenntnisse habe bislang nicht stattgefunden. Die Vereinbarung konnte daher, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht einseitig geändert werden. Eine Veröffentlichung der Transparenzberichte in anderer Form als von der PTVS vorgegeben sei grundsätzlich geeignet, Wettbewerbs- und Grundrechte der Pflegeheime, insbesondere deren Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes, zu verletzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2011
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online