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Sozialgericht Münster Urteil20.08.2010

SG Münster: Veröf­fent­lichung von Trans­pa­renz­be­richten mit Pflegenoten rechtswidrigBewer­tungs­system misslungen

Das Sozialgericht Münster hat in einem Klageverfahren eines Pflegeheims die Veröf­fent­lichung eines so genannten Trans­pa­renz­be­richts im Internet untersagt.

Das Sozialgericht Münster begründete seine Entscheidung damit, dass die Beurtei­lungs­kri­terien nicht geeignet seien, die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen und deren Qualität sachgerecht zu beurteilen. Eine wissen­schaftliche Studie vom Juli 2010 habe ergeben, dass nur zwei von 64 Einzelnoten den vom Gesetzgeber geforderten Maßstab der Ergeb­nis­qualität beträfen. Ganz überwiegend werde - so das Gericht - nur die Qualität der Dokumentation geprüft.

Darstellung der Pflegenoten nicht nachvollziehbar

Das Gericht hält außerdem die Bewer­tungs­sys­tematik für misslungen. Insbesondere rügt es, dass bei zahlreichen im Transparenzbericht abgefragten Kriterien nur die Noten "sehr gut" oder "mangelhaft" vorgesehen seien. Die Darstellung der Pflegenoten im Trans­pa­renz­bericht sei für den Leser nicht nachvollziehbar. Sie stelle eine Irreführung der Verbraucher dar. Eine auch nur vorübergehende Veröf­fent­lichung sei aus diesem Grunde nicht verantwortbar.

Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online

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