18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss28.10.2010

Hessisches LSG: Benotung eines Pflegeheims darf veröffentlicht werdenGesetzgeber räumt der Herstellung von Transparenz große Bedeutung ein

Die Benotung eines Pflegeheims darf veröffentlich werden, soweit sie auf einer neutral, objektiv und sachkundig durchgeführten Quali­täts­prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen basiert. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Die im Hochtaunuskreis ansässige Gesellschaft des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Berlin ein Pflegeheim mit 160 Pflegeplätzen. Die Qualität dieser Einrichtung wurde im November 2009 geprüft und mit der Note 3, (befriedigend) bewertet. Die hiergegen erhobenen Einwände wiesen die Pflegekassen zurück. Um eine Veröffentlichung zu verhindern, stellte der Träger des Pflegeheims einen gerichtlichen Eilantrag.

SG Frankfurt: Träger des Pflegeheims in Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt

Das Sozialgericht Frankfurt am Main untersagte daraufhin den Pflegekassen die Veröf­fent­lichung der Prüfbewertung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Unter­las­sungs­be­gehren – längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2010. Die Bewertung beruhe nicht auf zutreffenden Tatsa­chen­fest­stel­lungen, sondern auf subjektiven Werturteilen der Prüfer. Die Veröf­fent­lichung könne zu erheblichen Wettbe­wer­bs­nach­teilen führen und den Träger des Pflegeheims in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzen. Gegen diesen Eilbeschluss legten die Pflegekassen Beschwerde ein.

LSG: „Pflegenoten“ müssen hingenommen werden

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts gaben jedoch den Pflegekassen Recht und hoben den sozial­ge­richt­lichen Beschluss auf. Der Gesetzgeber habe die Landesverbände der Pflegekassen dazu verpflichtet, Leistung und Qualität der Pflege­ein­rich­tungen zu veröffentlichen (§ 115 Abs. 1 a SGB XI). Hierdurch solle mehr Markt­trans­parenz und Vergleich­barkeit von Quali­täts­prü­fungen erreicht werden. Zwar habe eine wissen­schaftliche Auswertung des Prüfverfahrens ergeben, dass aufgrund struktureller Gründe unklar sei, ob tatsächlich Pflegequalität gemessen werde. Dennoch existierten Quali­täts­in­di­katoren. Das Prüfverfahren sei daher nicht prinzipiell ungeeignet. Auch deuteten Forschungs­er­gebnisse aus den USA darauf hin, dass bereits die Veröf­fent­lichung von Prüfberichten positive Effekte hätte. Das Bewer­tungs­system und die Kriterien der Veröf­fent­lichung seien auf breiter Basis –unter Einbeziehung der Pflegeheime sowie der Inter­es­sen­verbände der Pflege­be­dürftigen - erarbeitet worden. Da der Transparenzbericht auch für die Betroffenen verständlich und übersichtlich sein muss, sei eine kurze Darstellung von Ergebnissen erforderlich. Dies geschehe üblicherweise mit Noten. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass Pflegeheime eine Dokumentation ihrer Gegen­dar­stellung im Bericht verlangen könnten. So werde gewährleistet, dass zeitnah Korrekturen zu Bewertungen berücksichtigt und fehlende Gesichtspunkte ergänzt werden könnten.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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