21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Beschluss11.01.2010

SG Dortmund: Trans­pa­renz­bericht über Pflegeheim darf veröffentlicht werdenUnangemeldete Durchführung einer Quali­täts­prüfung entspricht gesetzlichen Vorgaben

Ein Pflege­heim­träger kann nicht per einstweiliger Anordnung die Veröf­fent­lichung eines Trans­pa­renz­be­richts über das Pflegeheim verhindern. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Pflegeheim in Unna dem Landesverband der Betrie­bs­kas­sen­kassen (BKK) NRW in Essen die Veröffentlichung eines Trans­pa­renz­be­richts über das Heim untersagen. Der Heimträger machte geltend, der Bericht über eine Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung (MDK) Westfalen-Lippe in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Quali­täts­prü­fungs­richt­linien beteiligt gewesen und es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten.

Fehler bei schlechtem Prüfungs­er­gebnis nicht erkennbar

Das Sozialgericht Dortmund hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der zur Veröf­fent­lichung vorgesehene Bericht enthalte zwar tatsächlich empfindliche Vorhalte zu Defiziten der Pflege­ein­richtung, die geeignet seien, Interessenten von einer Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Es sei aber bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass die Vorhalte unzutreffend seien. Vielmehr beruhe der sorgfältig abgefasste Bericht auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Einrichtung. Die Pflegeverbände seien an der Erstellung der Quali­täts­richt­linien beteiligt gewesen. Die unangemeldete Durchführung der Quali­täts­prüfung entspreche der gesetzlichen Vorgabe. So werde vermieden, dass im Vorfeld der Begehung durch den MDK anders gepflegt werde als üblich.

Quelle: ra-online, SG Dortmund

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