18.10.2024
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Sozialgericht Augsburg Beschluss19.01.2010

SG Augsburg: Trans­pa­renz­bericht über Pflegeheim darf im Internet veröffentlicht werdenGesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Veröf­fent­lichung im Internet verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Das Sozialgericht Augsburg hat den Antrag eines schlecht benoteten Pflegeheimes abgelehnt, das die Veröf­fent­lichung des Trans­pa­renz­be­richtes im Internet vorläufig untersagen lassen wollte.

Im Jahr 2008 reagierte der Gesetzgeber auf die anhaltende öffentliche Kritik an den Zuständen mancher Pflegeheime. Eine Maßnahme zur Steigerung von Qualität und Transparenz in der Pflege war die Einführung des " Pflege - TÜV's". Ohne vorherige Anmeldung prüft und benotet der Medizinische Dienst der Kranken­ver­si­cherung (MDK) stationäre Pflege­ein­rich­tungen und ambulante Pflegeanbieter anhand vorab definierter und in Pflege - Trans­pa­renz­ver­ein­ba­rungen festgehaltenen Kriterien. Der über die Prüfung erstellte Bericht (Trans­pa­renz­bericht) wird veröffentlicht. Über ihre Verbände wirken die Pflegeheime an der Entwicklung der in den Trans­pa­renz­ver­ein­ba­rungen niedergelegten Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiter­ent­wicklung der Pflegequalität mit. Sie sind Vertragspartner dieser Verträge.

Pflegeheim fühlt sich in Grundrechten verletzt und gegenüber anderen Heimen benachteiligt

In dem vom Sozialgericht Augsburg nun entschiedenen Fall hatte der MDK das im nördlichen Schwaben gelegene Heim insgesamt mit "Ausreichend" bewertet. In den Bereichen Pflege und medizinische Versorgung sowie Umgang mit demenzkranken Bewohnern vergab er ein "Mangelhaft". Die Bewohner selbst vergaben die Note "Sehr gut". Als fehlerhaft und wahrheitswidrig kritisierte das Heim diesen Bericht. Durch die Veröffentlichung würde es im Wettbewerb gegenüber Pflegeheime, bei denen noch keine Prüfung stattgefunden habe benachteiligt und in seinen Grundrechten verletzt.

Konkur­renz­si­tuation der Pflegeheime muss hinter überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit zurücktreten

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Angesichts der in der Vergangenheit gerügten Missstände in Pflegeheimen sei die Veröf­fent­lichung der Berichte nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich um auf schnelle Art und Weise Transparenz herzustellen. Die Öffentlichkeit habe daran ein überwiegendes Interesse, hinter dem das des Heimes an einer Beibehaltung der bisherigen Konkur­renz­si­tuation zurücktrete. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verpflichtung zur Veröf­fent­lichung der Berichte im Internet sei verfas­sungs­rechtlich daher nicht zu beanstanden. Berechtigte Interessen der Pflegeheimen werden - so das Gericht - dadurch gewahrt, dass sie die Möglichkeit haben, vor Veröf­fent­lichung des Trans­pa­renz­be­richts Kommentierungen anzufügen, die zusammen mit den Bericht veröffentlicht werden. Insgesamt sind wesentliche wirtschaftliche Nachteile für ein schlecht benotetes Haus kaum denkbar. Denn zum einen werden die Prüfungen jährlich vorgenommen und ein weniger gut bewertetes Heim hat zudem das Recht eine Wieder­ho­lungs­prüfung zu beantragen, deren Ergebnis wiederum veröffentlicht wird. Ihm wird damit zeitnah die Möglichkeit eröffnet Änderungen und Besserungen seit dem letzten Bericht publik zu machen und gegebenenfalls seine Konkur­renz­si­tuation zu verbessern. Das klagende Heim hat bereits eine Wieder­ho­lungs­prüfung beantragt.

Weitere Entscheidung zur Veröf­fent­lichung von Trans­pa­renz­be­richten

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Sozialgericht München vor kurzem dem klagenden Pflegeheim Recht gegeben und die Veröf­fent­lichung des Trans­pa­renz­be­richtes vorläufig untersagt. Andere Sozialgerichte gelangten demgegenüber zu einem abweichenden Ergebnis. Wie auch das Sozialgericht Augsburg haben die Sozialgerichte in Bayreuth, Regensburg und Würzburg die Publizierung der Berichte zugelassen. "Das Wohlergehen der Pfleglinge, also der Schutz von Leib und Leben, ist ein hohes Gut, dass der Hinausschiebung der Veröf­fent­lichung der Pflegenoten vorgeht" (vgl. Sozialgericht Bayreuth, Beschluss v. 11.01.2010 - S 1 P 147/09 ER -).

Quelle: ra-online, SG Augsburg

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