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Sozialgericht Münster Beschluss26.05.2010

SG Münster: Veröf­fent­lichung von Trans­pa­renz­be­richten über Pflegeheime unzulässigGericht hält Gewichtung einzelner Bewer­tungs­kri­terien für ungeeignet

Das Sozialgericht Münster hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröf­fent­lichung eines so genannten Trans­pa­renz­be­richts über die Ergebnisse der vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) durchgeführten Prüfung der Pflege­leis­tungen einer Pflegein­richtung im Internet bis zur Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren untersagt.

Das Sozialgericht Münster wich mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen in vergleichbaren Fällen ab (vgl.: Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.05.2010 - L 10 P 10/10 B ER -). Anders als das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hält das Sozialgericht Münster die Regelungen in der den Prüfungen der Pflege­ein­rich­tungen zugrunde liegenden so genannten Pflege-Trans­pa­renz­ver­ein­barung (PTVS) zur Bestimmung der Qualität der in einer Pflege­ein­richtung erbrachten Pflege­leis­tungen für ungeeignet, da – so das Gericht – wichtige, die Pflege unmittelbar betreffende Kriterien, wie etwa die Dekubi­tuspro­phylaxe, genauso gewichtet werden wie z. B die Lesbarkeit des Speiseplans.

Gericht sieht irreversible Verletzung der geschützten Berufsfreiheit der Pflege­ein­richtung

Unter Hinweis auf die in der Pflege­wis­sen­schaft geäußerten Bedenken an der Eignung der in der PTVS festgelegten Kriterien zur Quali­täts­be­stimmung und wegen der fehlerhaften – zumindest nicht nachvoll­ziehbaren – Vorgaben zur Bestimmung der im Transparenzbericht festzulegenden Gesamtnote sah das Gericht in der Veröffentlichung des Trans­pa­renz­be­richts im Internet wegen des damit verbundenen Reputa­ti­o­ns­schadens eine irreversible Verletzung der durch Art. 12 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit der Pflege­ein­richtung.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Münster

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