22.02.2025
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Urteile, erschienen im Februar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
5      12
6 3456789
7 10111213141516
8 17181920212223
9 2425262728  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
22.02.2025  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.05.2010

LSG Nordrhein-Westfalen: Pflege-TÜV ist nicht verfas­sungs­widrigTrans­pa­renz­be­richte über Qualität von Pflegeheime dürfen im Internet veröffentlicht werden

Trans­pa­renz­be­richte der gesetzlichen Krankenkassen über Leistungen und Qualität von Pflegeheimen ("Pflege-TÜV") sind nicht verfas­sungs­widrig und dürfen von den Kassen im Internet veröffentlicht werden. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die Veröf­fent­lichung eines Trans­pa­renz­be­richts sei kein verfas­sungs­widriger Eingriff in die Rechte des betroffenen Pflege­heim­be­treibers, wenn ein faires, neutrales, objektives und sachkundiges Prüfverfahren nach der Pflege-Trans­pa­renz­ver­ein­barung stationär (PTVS) vorausgegangen sei. Das Aushandeln der darin enthaltenen Kriterien für die Veröf­fent­lichung der Trans­pa­renz­be­richte sowie die Bewer­tungs­sys­tematik der Quali­täts­prü­fungen habe der Gesetzgeber zulässigerweise dem Sachverstand der Organisationen übertragen, die für die Wahrnehmung der Interessen pflege­be­dürftiger Menschen maßgeblich und kompetent seien. Beteiligt waren insoweit auch die Träger der Pflege­ein­rich­tungen.

Kein Verstoß gegen die Berufs­aus­übungs­freiheit

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen sieht in der Veröf­fent­lichung von Trans­pa­renz­be­richten auch keinen Verstoß gegen die vom Grundgesetz geschützte Berufs­aus­übungs­freiheit oder das Eigentumsrecht. Trans­pa­renz­be­richte dienten der Markt­trans­parenz, der Aufrecht­er­haltung der Konkurrenz unter den Pflege­ein­rich­tungen und damit der Verbesserung der Pflegequalität. Dadurch trügen sie nicht nur dem Selbst­be­stim­mungsrecht und dem Schutzbedürfnis Pflege­be­dürftiger Rechnung, sondern stießen in ihrem Interesse auch einen Quali­täts­wett­bewerb an.

Pflege­ein­rich­tungen könnten bei schwerwiegenden Mängeln gegen Trans­pa­renz­be­richte vorgehen abweichende Kommentierung zufügen

Die Veröf­fent­lichung der Trans­pa­renz­be­richte sei ferner nicht unver­hält­nismäßig, obwohl in der Pflege­wis­sen­schaft noch relative Unsicherheit über verlässliche Messgrößen für die Qualität der pflegerischen Versorgung herrsche. Die verwandten Prüfkriterien entsprächen dem aktuellen Kenntnisstand. Ihre Fortent­wi­ckelung und Anpassung an neue Erkenntnisse sei ausdrücklich vorgesehen. Die Veröf­fent­lichung liege darüber hinaus im öffentlichen Interesse und sei unter Hinweis auf die verbleibenden Unsicherheiten erfolgt. Die Pflege­ein­rich­tungen seien ihnen nicht schutzlos ausgeliefert, sondern könnten bei schwerwiegenden formellen oder inhaltlichen Mängeln gegen die Trans­pa­renz­be­richte vorgehen. Zudem hätten sie das Recht, den Trans­pa­renz­be­richten eine abweichende Kommentierung beifügen und eine Wieder­ho­lungs­be­gut­achtung zu beantragen. Auch die Art und Weise der Notenbildung sei nicht zu beanstanden. Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hob allerdings den Beurtei­lungs­spielraum der Krankenkassen bei der Bewertung der Pflege­leis­tungen hervor. Diese Bewertungen können die Gerichte nach Ansicht des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen nur eingeschränkt überprüfen, indem sie vor allem ein korrektes Prüfverfahren sicherstellen.

Pflegequalität kann nur auf Grundlage einer aussa­ge­kräftigen Dokumentation verlässlich beurteilt werden

Im Fall des beschwer­de­füh­renden Pflegeheimes aus Bochum, das insgesamt nur mit der Note "befriedigend" bewertet worden war, habe die prüfende Kasse ihren Beurtei­lungs­spielraum nicht überschritten. Die Rüge des Heims, die prüfende Kasse habe die von ihr eingeräumten Mängel in der Dokumentation ihrer Pflege­leis­tungen schwerer gewichtet als die nach seiner Ansicht (gute) Pflege selber, ließ das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen nicht gelten. Nur auf der Grundlage einer aussa­ge­kräftigen Dokumentation könne die Pflegequalität verlässlich beurteilt werden, auch wenn dies für die Pflege­ein­rich­tungen lästig und kostenintensiv sein könne. Ob das beschwer­de­führende Pflegeheim entgegen seiner eigenen Dokumentation in Wirklichkeit einen umfassenderen Pflege - und Versor­gungs­aufwand erbracht habe, könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aufgeklärt werden. Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hielt die Befürchtung des Heims, sein guter Ruf sei im Fall der Veröf­fent­lichung des negativen Berichts nicht mehr zu retten, für überzogen. Dagegen spreche schon, dass die Einrichtung von ihrem Recht, den Bericht zu kommentieren oder eine Wieder­ho­lungs­be­gut­achtung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe.

Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9648

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI