21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Münster Beschluss18.01.2010

SG Münster: Ergebnisse einer Quali­täts­prüfung in Pflegeheim dürfen nicht im Internet veröffentlicht werdenVeröf­fent­li­chungen beruhen auf unsicheren Tatsa­chen­grundlagen und stellen Wettbe­wer­bs­nachteil dar

Eine Pflege­ein­richtung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröf­fent­lichung der Ergebnisse einer vom Medizinischen Dienst der Kranken­ver­si­cherung (MDK) durchgeführten unangemeldeten Quali­täts­prüfung im Internet verhindern. Dies entschied das Sozialgericht Münster.

Die Pflege­ein­richtung, deren Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich u.a. gegen die Bewertung mit der Gesamtnote "mangelhaft" im Quali­täts­bereich "Pflege und medizinische Versorgung" gewandt.

Eingriff in Grundrecht der Berufsfreiheit in unver­hält­nis­mäßiger Weise

Eine Veröffentlichung der Note "mangelhaft" im Internet lasse erhebliche Wettbe­wer­bs­nachteile, einen Rückgang der Belegungszahlen und damit einen wirtschaft­lichen Schaden des Pflegeheimes befürchten. Hierdurch, so das Sozialgericht Münster, sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unver­hält­nis­mäßiger Weise betroffen, so lange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicherer Tatsa­chen­grundlage beruhen. In Ermangelung valider Kriterien zur Bemessung der vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis- und Lebensqualität zielten die Prüfkriterien des MDK ganz überwiegend auf die Qualität der erfolgten Dokumentation. Hierdurch entstehe ein nicht zu recht­fer­ti­gendes Bewer­tungs­system, das die Einrichtungen nötige, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren.

Veröf­fent­lichung der Ergebnisse bis zur Haupt­ver­sammlung untersagt

Das Gericht hat auf den Antrag eines Pflegeheimes aus Münster die Veröf­fent­lichung bis zur gerichtlichen Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren untersagt.

Zum Hintergrund der Trans­pa­renz­be­richte

Zum Hintergrund: Seit einigen Wochen hat der MDK aufgrund gesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung unangemeldeter Quali­täts­prü­fungen in Pflege­ein­rich­tungen begonnen (vgl. §§ 114 ff. SGB XI). Die Ergebnisse der Prüfungen sollen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form so genannter Trans­pa­renz­be­richte übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im Internet veröffentlicht werden. Bereits veröffentlichte Trans­pa­renz­be­richte können unter www.pflegelotse.de eingesehen werden.

Quelle: ra-online, SG Münster

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9080

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI