18.10.2024
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Sozialgericht Münster Beschluss18.01.2010

SG Münster: Ergebnisse einer Quali­täts­prüfung in Pflegeheim dürfen nicht im Internet veröffentlicht werdenVeröf­fent­li­chungen beruhen auf unsicheren Tatsa­chen­grundlagen und stellen Wettbe­wer­bs­nachteil dar

Eine Pflege­ein­richtung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröf­fent­lichung der Ergebnisse einer vom Medizinischen Dienst der Kranken­ver­si­cherung (MDK) durchgeführten unangemeldeten Quali­täts­prüfung im Internet verhindern. Dies entschied das Sozialgericht Münster.

Die Pflege­ein­richtung, deren Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich u.a. gegen die Bewertung mit der Gesamtnote "mangelhaft" im Quali­täts­bereich "Pflege und medizinische Versorgung" gewandt.

Eingriff in Grundrecht der Berufsfreiheit in unver­hält­nis­mäßiger Weise

Eine Veröffentlichung der Note "mangelhaft" im Internet lasse erhebliche Wettbe­wer­bs­nachteile, einen Rückgang der Belegungszahlen und damit einen wirtschaft­lichen Schaden des Pflegeheimes befürchten. Hierdurch, so das Sozialgericht Münster, sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unver­hält­nis­mäßiger Weise betroffen, so lange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicherer Tatsa­chen­grundlage beruhen. In Ermangelung valider Kriterien zur Bemessung der vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis- und Lebensqualität zielten die Prüfkriterien des MDK ganz überwiegend auf die Qualität der erfolgten Dokumentation. Hierdurch entstehe ein nicht zu recht­fer­ti­gendes Bewer­tungs­system, das die Einrichtungen nötige, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren.

Veröf­fent­lichung der Ergebnisse bis zur Haupt­ver­sammlung untersagt

Das Gericht hat auf den Antrag eines Pflegeheimes aus Münster die Veröf­fent­lichung bis zur gerichtlichen Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren untersagt.

Zum Hintergrund der Trans­pa­renz­be­richte

Zum Hintergrund: Seit einigen Wochen hat der MDK aufgrund gesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung unangemeldeter Quali­täts­prü­fungen in Pflege­ein­rich­tungen begonnen (vgl. §§ 114 ff. SGB XI). Die Ergebnisse der Prüfungen sollen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form so genannter Trans­pa­renz­be­richte übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im Internet veröffentlicht werden. Bereits veröffentlichte Trans­pa­renz­be­richte können unter www.pflegelotse.de eingesehen werden.

Quelle: ra-online, SG Münster

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