23.11.2024
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Sozialgericht Bayreuth Beschluss11.01.2010

Bayerische Sozialgerichte lassen Veröf­fent­lichung von Trans­pa­renz­be­richten zuWahl einer Pflege­ein­richtung wird nicht allein wegen des Trans­pa­renz­be­richts getroffen

Trans­pa­renz­be­richte über Pflegeheime verletzen nicht die Grundrechte des Pflege­heim­trägers und dürfen somit auch veröffentlicht werden. Dies entschied das Sozialgericht Bayreuth.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Antrag eines Pflege-Heimträgers, die Veröffentlichung eines Trans­pa­renz­be­richtes im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern, abgewiesen.

Veröf­fent­lichung aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt

Die Richter des Sozialgerichts Bayreuth entschieden, dass Art. 12 GG nicht verletzt sei und § 115 Abs. 1a SGB XI das Recht gebe, die Freiheit der Berufsausübung einzuschränken. Gründe des Gemeinwohls rechtfertigten die Veröf­fent­lichung, die Verhält­nis­mä­ßigkeit sei gewahrt. Zudem würde eine Pflege­ein­richtung nicht allein wegen des Trans­pa­renz­be­richts gewählt, sondern Preis, Nähe zu Familien­an­ge­hörigen etc. spielten eine entscheidende Rolle.

Zu der gleichen Entscheidung kam in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls das Sozialgericht Regensburg mit einem Beschluss vom 4. Januar 2010.

Quelle: ra-online, SG Bayreuth

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