18.10.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss14.06.2010

Pflegeheime können Trans­pa­renz­be­richte nicht blockierenWettbe­wer­bs­nachteile durch negative Bewertungen müssen hingenommen werden

Alten- und Pflegeheime müssen die gesetzlich vorgeschriebene Veröf­fent­lichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität dulden. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Alten- und Pflegeheim gegen die Veröffentlichung der Ergebnisse einer durch den Medizinischen Dienst der Kranken­ver­si­cherung Sachsen-Anhalt (MDK) durchgeführten Quali­täts­prüfung.

Pflegeheim kann sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen Veröf­fent­lichung des Berichts wehren

Das Sozialgericht Dessau-Rosslau hatte die Veröf­fent­lichung zunächst untersagt. Das Landes­so­zi­al­gericht hob diese Entscheidung jedoch wieder auf. Ein Pflegeheim könne sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen den Aushang der Trans­pa­renz­be­richte im Heim selbst sowie die Veröf­fent­lichung im Internet wehren.

Wettbe­wer­bs­nachteile durch negative Bewertungen überwiegen Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis der Pflege­be­dürftigen und ihrer Angehörigen nicht

Es genüge, dass das Heim strittige Fragen im Vorfeld mit den Landesverbänden der Pflegekassen klären könne, das Recht auf Veröf­fent­lichung eigener Stellungnahmen habe und eine Wieder­ho­lungs­prüfung verlangen könne. Wettbe­wer­bs­nachteile durch negative Bewertungen seien hinzunehmen und überwögen das Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis der Pflege­be­dürftigen und ihrer Angehörigen nicht, so die Richter. Etwas anders könne nur dann gelten, wenn die Trans­pa­renz­be­richte falsche Tatsachen oder bewusste Verzerrungen enthalten würde.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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