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Landgericht Hamburg Urteil15.06.2012
Nachbarliches Rauchen auf dem Balkon berechtigt zu einer Mietminderung von 5 %Gebrauchstauglichkeit ist erheblich gemindert
Dringt in die Wohnung wegen Rauchender Nachbarn Zigarettenrauch ein, so sind die beeinträchtigten Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 5 % berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegende Fall minderten die Mieter einer Dachgeschoßwohnung ihre Miete wegen rauchender Mitmieter. Die unter den Mietern wohnenden Nachbarn waren starke Raucher und rauchten auf dem Balkon, so dass der Rauch nach oben stieg und durch die geöffneten Fenster in die Wohnung eindrang. Der Vermieter erkannte die Minderung nicht an und verlangte Zahlung der ausstehenden Miete. Das Amtsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 02.11.2010 - Az.: 920 C 286/09 - dem Vermieter recht gegeben und verurteilte die Mieter zur Zahlung der ausstehenden Miete. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Minderung der Gebrauchstauglichkeit
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit sei erheblich gemindert gewesen. Die Mieter in der Wohnung unter der der Beklagten rauchten in erheblichem Maß, so dass Rauch in die Dachgaube und die Wohnung der Beklagten zog. Es sei nicht erforderlich, dass der Rauch vollständig in die Wohnbereiche der Beklagten eindrang. Zur Bejahung einer Störung genüge, dass ein unangenehmer Geruch wahrzunehmen war. Dadurch werde das Belüften bzw. die Nutzung der Dachgaube beeinträchtigt.
Das Landgericht hielt eine Minderungsquote von 5 % für angemessen.
Minderung bei rauchenden Nachbarn nicht grundsätzlich ausgeschlossen
Eine Mietminderung wegen rauchender Mieter in den umliegenden Wohnungen sei nach Ansicht des Landgerichtes nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar könne der Vermieter keinen Schadenersatzanspruch gegen rauchende Mieter geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2006 - VIII ZR 124/05 = NJW 2006, 2915). Der vorliegende Fall lag aber anders. Hier sei nicht das Verhältnis zwischen Vermieter und rauchenden Mieter betroffen, sondern das Verhältnis zwischen Vermieter und einem anderen Mieter. Es war zu beachten, dass der Vermieter zwar verpflichtet sei, das Rauchverhalten eines Mieters zu akzeptieren. Dies hindere aber nicht den beeinträchtigten Mieter daran, das Rauchverhalten als Mangel geltend zu machen. Bei einem beiderseits unverschuldeten Mangel habe der Vermieter den Nachteil zu tragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2012, 496/rb)
der Leitsatz
Dringt Zigarettenrauch in erheblichem Maße von einem benachbarten Balkon durch das Fenster in die Wohnung eines Mieters, so stellt der Rauch einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter wird in seinem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gestört, weil er seine Wohnung nicht mehr nach seinem Gutdünken belüften kann.
Für das Vorliegen eines Mietminderungsgrundes ist es nicht erforderlich, dass der komplette Rauch des Nachbarn in die Wohnung des Mieters zieht. Es genügt, wenn ein unangenehmer Geruch wahrzunehmen ist (rao).
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