21.11.2024
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Amtsgericht Lübeck Urteil15.10.2013

Rauchgeruch: Mietminderung von 5 % bei Zigarettenrauch in WohnungZigarettenrauch drang durch Decke oder Lüftungs­schächte

Dringt durch die Decke oder die Lüftungs­schächte Zigarettenrauch in eine Wohnung, so kann dies eine Mietminderung von 5 % der Bruttomiete rechtfertigen. Dies hat das Amtsgericht Lübeck entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 machte der Mieter einer Wohnung eine Mietminderung geltend, da aus der unter ihm liegenden Ferienwohnung durch die Decke oder den Lüftungs­schächten Zigarettenrauch drang. Dieser sei zum Teil so stark gewesen, dass man sich wie in einer Raucherbar gefühlt haben soll. Zudem sei es zu Augenjucken, tränenden Augen und Schleim­hau­t­rei­zungen gekommen. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Lübeck entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB mindern dürfen. Denn der Wohngebrauch sei angesichts des Zigaret­ten­rauchs beeinträchtigt gewesen. Somit habe ein Mangel der Mietsache vorgelegen. Zur Duldung der Beein­träch­tigung sei der Mieter nicht verpflichtet gewesen.

Beein­träch­tigung durch Zigarettenrauch war erheblich

Die Beein­träch­tigung durch den Zigarettenrauch sei wegen der dadurch entstandenen körperlichen Beein­träch­ti­gungen zudem erheblich gewesen, so das Amtsgericht weiter. Darüber hinaus habe der Mieter das Eindringen des Rauchs, etwa durch das Schließen der Fenster, nicht verhindern können. Ein dauerhaftes Lüften sei angesichts der Wintermonate nicht in Betracht gekommen.

Minderungsquote von 5 %

Das Amtsgericht ging von einer Minderungsquote von 5 % der Bruttomiete aus. Dabei berücksichtigte es, dass die Beein­träch­tigung durch den Zigarettenrauch nur zu bestimmten Tageszeiten bestand und auch nur dann, wenn die Ferienwohnung an Raucher vermietet wurde.

Quelle: Amtsgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 2014, 138/rb)

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