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Amtsgericht Hamburg-St. Georg Urteil02.11.2010

Nachbarliches Rauchen auf dem Balkon berechtigt nicht zur MietminderungRauchen umfasst vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache

Fühlen sich die Mieter einer Dachge­schoss­wohnung durch das Rauchen der Nachbarn auf dem darun­ter­lie­genden Balkon gestört, berechtigt dies diese nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Dachge­schoß­wohnung ihre Miete wegen rauchender Mitmieter. Die unter den Mietern wohnenden Nachbarn waren starke Raucher und rauchten auf dem Balkon, so dass der Rauch nach oben stieg und durch die geöffneten Fenster in die Wohnung eindrang. Der Vermieter erkannte die Minderung nicht an und verlangte Zahlung der ausstehenden Miete.

Kein Mangel der Mietsache

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stand ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu. Die Mieter durften ihre Miete nicht mindern, da kein minde­rungs­er­heb­licher Mangel vorlag. Das Rauchen gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Nichts anderes gilt daher für das Rauchen auf dem ebenfalls zur Mietsache gehörenden Balkon. Etwas anderes kann sich aber beispielsweise aus der Hausordnung ergeben.

Die Mieter mussten hier unabhängig von den belästigenden und gesund­heits­schä­di­genden Auswirkungen des Rauchens die damit verbundenen Unannehm­lich­keiten hinnehmen. Die Grenze der Unzumutbarkeit war noch nicht überschritten.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, ra-online (vt/rb)

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