Im zugrunde liegenden Fall minderte die Beklagte ihre Miete um 50 % der monatlichen Kaltmiete. Grund war der exzessive Rauchgenuss der schräg unterhalb wohnenden Mitmieterin. Die klägerische Vermieterin erkannte den Minderungsgrund nicht an und klagte auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses.
Das Amtsgericht Wennigsen entschied gegen die Beklagte. Der Klägerin habe ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete gemäß § 535 Satz 2 BGB (neu: § 535 Abs. 2 BGB) zugestanden. Ein Minderungsrecht habe der Beklagten dagegen nicht zugestanden, da ein Mangel an der Mietsache nicht vorlag, sondern lediglich eine ärgerliche Belästigung.
Der Vermieter sei zwar verpflichtet, so das Amtsgericht weiter, den Mieter gegen Störungen im Gebrauch der Mietsache, vor allem durch andere Mieter, im möglichen und zumutbaren Umfang zu schützen. Es sei jedoch zu beachten, dass das Rauchen zu den verbreiteten und gesellschaftlich weithin akzeptierten menschlichen Verhaltensformen gehöre und unter dem grundrechtlichen Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) stehe. Der aufgrund des gesundheitsschädlichen Passivrauchens bestehende Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz (BAG, Urt. v. 17.02.1998 - 9 AZR 84/97) sowie auf Unterlassen des Rauchens durch einen Wohnungseigentümer (AG Hannover, Urt. v. 31.01.2000 - 70 II 414/99) sei dabei unbeachtlich.
Die Beklagte habe daher nach Auffassung des Amtsgerichts, die durch den aufgehenden Rauch entstehenden Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Denn soweit die Mitmieterin auf dem Balkon ihrer Wohnung raucht, bewege sie sich im Rahmen der ihr von der Verfassung eröffneten Freiräume (AG Bonn, Urt. v. 09.03.1999 - 6 C 510/98). Sowie die Beklagte es nicht verhindern könne, dass aufsteigender Rauch von Spaziergängern oder Abgase von vor der Wohnung verkehrende Kraftfahrzeuge in die Wohnung eindringen, müsse sie den Rauchgenuss der Mitmieterin auf dem Balkon ihrer Wohnung hinnehmen.
Der Beklagten habe nach Ansicht des Amtsgerichts auch verschiedene Möglichkeiten zugestanden, der Belästigung zu entgehen. So hätte sie die Fenster zeitweise schließen und in rauchfreien Zeiten zur Lüftung öffnen können. Die hier vorliegende Situation sei auch nicht mit dem Passivrauchen in einem gemeinsamen, geschlossenen Raum, etwa am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in einem Gasthaus zu vergleichen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2012
Quelle: Amtsgericht Wennigsen, ra-online (zt/WuM 2001, 487/rb)