18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Zigarette im Mund eines Mannes.

Dokument-Nr. 34419

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Amtsgericht Bremen Urteil17.05.2024

Mietminderung von 20 % wegen Zigaret­ten­geruchs aus benachbarter WohnungZudem besteht Anspruch auf Mängel­be­sei­tigung

Kommt es in einer Mietwohnung zu einer Immission in Form von Zigaret­ten­rauchs aus einer benachbarten Wohnung, so kann dies eine Mietminderung von 20 % rechtfertigen. Zudem kann ein Anspruch auf Mängel­be­sei­tigung gegen den Vermieter bestehen. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 verlangte der Mieter einer im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Bremen von der Vermieterin Maßnahmen, um das Eindringen von Zigarettenrauch aus der unter ihm liegenden Erdge­schoss­wohnung zu verhindern. Zudem beanspruchte er eine Mietminderung. Der Mieter der Erdge­schoss­wohnung rauchte eine bis anderthalb Schachteln am Tag. Er rauchte sowohl auf dem Balkon als auch in der Wohnung. Aus diesem Grund wurde die Wohnung kontinuierlich gelüftet. Im Sommer stand die Balkontür offen. Sobald die Fenster der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung offen standen, hat man sofort Zigarettenrauch wahrnehmen können. Da sich die Vermieterin weigerte, die Forderungen des Mieters zu erfüllen, erhob dieser Klage.

Anspruch auf Beseitigung der Belästigung durch Zigarettenrauch

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Belästigung durch Zigarettenrauch zu. Die Wohnung weise derzeit wegen Immissionen in Form von Zigarettenrauch eine Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch herabsetzt. In welcher Form die Belästigung abgestellt wird, obliege dem Vermieter.

Recht zur Mietminderung von 20 % wegen Zigaret­ten­rauchs

Dem Mieter könne zudem seine Miete um 20 % mindern, so das Amtsgericht, da in dem Eindringen des Zigaret­ten­rauchs ein Mietmangel zu sehen sei. Bei der Höhe der Minderungsquote berücksichtigte das Gericht, dass der Mieter ständig dem Zigarettengeruch ausgesetzt war, sobald ein Fenster geöffnet wurde und Zigarettenrauch gesund­heits­ge­fährdend ist. Andererseits gab es zu bedenken, dass das Leben in Mehrpar­tei­en­häusern und in Großstädten mit sich bringt, dauerhaft als belastend empfundene Gerüchen ausgesetzt zu sein.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2024, 382/rb)

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