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- GE 2017, 1470Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 1470
Landgericht Berlin Urteil10.08.2017
Mieter darf wegen Geruchsbelästigung für darüberliegendendes Schlafzimmer nicht während der Nachtzeit aus dem Zimmerfenster rauchenDem unter der Geruchsbelästigung leidenden Mieter steht Recht zur Mietminderung von 3 % zu
Ein Mieter darf während der Nachtzeit nicht aus dem Fenster eines Zimmers rauchen, wenn dadurch Nikotingeruch durch die geöffneten Fenster in das Schlafzimmer der über ihm liegenden Wohnung gelangt. Die durch die Geruchsbelästigung bedingte Störung der Nachtruhe kann zudem eine Mietminderung von 3 % rechtfertigen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung gegen ihre Vermieter auf Beseitigung einer Störung durch Nikotingeruch sowie auf Feststellung eines Minderungsrechts. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin der unter ihr liegenden Wohnung in der Nachtzeit aus dem Fenster ihres Schlafzimmers rauchte und dadurch Nikotingeruch durch die geöffneten Fenster des Schlafzimmers der Kläger gelangte.
Gebrauchsbeeinträchtigung durch Störung der Nachtruhe aufgrund Nikotingeruchs
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe der geltend gemachte Beseitigungsanspruch zu. Zwar gehöre das Rauchen in der selbstgenutzten Wohnung grundsätzlich zum Mietgebrauch. Daher dürfe ein Mieter regelmäßig nicht davon ausgehen, dass in dem Wohnhaus ausschließlich Nichtraucher wohnen und kein Nikotingeruch auftrete. Anders liege aber der Fall, wenn durch Nikotingeruch die Nachtruhe gestört werde. Dies stelle eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar, da der Mieter dieser Belästigung machtlos, und nicht vorhersehbar während der Ruhezeiten ausgesetzt sei. Dabei sei unerheblich, in welcher Häufigkeit die Geruchsbelästigungen auftreten.
Zumutbarer Ortswechsel zwecks Rauchens
Aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich einschränkend, so das Landgericht, dass ein rauchender Mieter gehalten sei, einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter zu ergreifen. So sei es ohne Weiteres zumutbar, dass die Mieterin während der Nachtzeit nicht aus dem unter dem Schlafzimmer der Kläger liegenden Fenster raucht, sondern vielmehr einen anderen Ort in der Wohnung aufsucht.
Recht zur Mietminderung von 3 %
Das Landgericht erachtete in diesem Fall eine Mietminderung von 3 % für angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 1470/rb)
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