21.11.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 12629

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Urteil24.11.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 32.10, BVerwG 3.11, BVerwG 4.11, BVerwG 5.11, BVerwG 6.11, BVerwG 10.11und BVerwG 3 C 11.11
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 3.11, BVerw 3 C 5.11 :
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 10.11, BVerwG 3 C 11.11:
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.11.2011

BVerwG: Abgaben für Deutschen Weinfonds und für gebietliche Absatzförderung verfas­sungsgemäßAbgaben erfüllen alle Anforderungen an Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finan­zie­rungs­funktion

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat in sieben Paral­lel­ver­fahren die Revisionen von rheinland-pfälzischen Winzern und Kellereien zurückgewiesen, mit denen diese sich gegen ihre Heranziehung zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung für Wein gewandt hatten.

Der Deutsche Weinfonds, eine 1961 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, ist auf der Grundlage des Weingesetzes insbesondere mit der Aufgabe der Absatzförderung des deutschen Weins im In- und Ausland betraut. Er wird finanziert aus der strittigen Abgabe, deren Aufkommen jährlich rund 11 Millionen Euro beträgt. Die Abgabe wird erhoben von Eigentümern oder Nutzungs­be­rech­tigten von Weinbergflächen und von Kellereien, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllten Wein oder Weinerzeugnisse erstmals an andere abgeben. Zusätzlich haben die Winzer in Rheinland- Pfalz eine Abgabe für die gebietliche Absatzförderung zu zahlen.

Kläger halten Abgaben für Deutschen Weinfonds für verfas­sungs­widrig

Die Kläger - drei Winzer und vier Kellereien – halten die Abgaben für verfas­sungs­widrig und berufen sich auf zwei Entscheidungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahre 2009, mit denen das Gericht die der Centralen Marke­ting­ge­sell­schaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) (siehe CMA-Entscheidung: BVerfG, Urteil v. 03.02.2009 - 2 BvL 54/06 -) und dem Absatz­för­de­rungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft zufließenden Abgaben für unzulässig und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für nichtig erklärt hat (siehe Entscheidung zur Forst- und Holzwirtschaft: BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - 2 BvR 743/01 -).

Abgaben sind mit Grundrechten und europäischem Recht vereinbar

Die Klagen blieben, wie in den Vorinstanzen, auch im Revisi­ons­ver­fahren ohne Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungs­ge­richts entschieden, dass die Abgaben den in der verfas­sungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finan­zie­rungs­funktion erfüllen: Die Abgabe­pflichtigen bilden eine homogene Gruppe, die den Aufgaben des Weinfonds hinreichend nahe steht. Der Gesetzgeber hat ihnen zu Recht eine besondere Finan­zie­rungs­ver­ant­wortung zugewiesen, weil die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beein­träch­ti­gungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, die von den abgabe­pflichtigen Betrieben nicht mit zumindest gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgaben­fi­nan­ziertes staatliches Gemein­schafts­ma­r­keting kompensiert werden können. Die Abgaben sind auch mit den Grundrechten und mit europäischem Recht vereinbar.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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