18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil16.12.2009

VG Koblenz erklärt Weinfondsabgabe für verfas­sungsgemäßRechtsgrundlage für Weinfondsabgabe ist im Weingesetz verankert

Abgaben von Winzern für den Deutschen Weinfonds sind nicht verfas­sungs­widrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall wendete sich der Kläger, ein Winzer von der Mosel, gegen die Erhebung einer Abgabe in Höhe von 76,09 € für den Deutschen Weinfonds durch die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf. Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht im Wesentlichen ab.

Abgabe für Deutschen Weinfonds stellt zulässige Sonderabgabe mit Finan­zie­rungs­funktion dar

Die Rechtsgrundlage für die Abgabe finde sich im Weingesetz und der Landes­ver­ordnung zur Durchführung des Weinrechts, so die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz. Danach sei im Regelfall zur Beschaffung der Mittel für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds von den Eigentümern oder Nutzungs­be­rech­tigten eine jährliche Abgabe von ,67 € je Ar der Weinbergsfläche zu entrichten, sofern diese mehr als fünf Ar umfasse. Diese Regelung sei verfassungsgemäß. Bei der Abgabe für den Deutschen Weinfonds handele es sich um eine zulässige Sonderabgabe mit Finan­zie­rungs­funktion. Abgabepflichtig seien Personen, die einer homogenen Gruppe angehörten. Ferner sei die erforderliche spezifische Sachnähe der Gruppe der Abgaben­pflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe gegeben. Denn die Aufga­ben­stellung des Deutschen Weinfonds sei darauf ausgerichtet, die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinan­bau­ge­bieten zu fördern. Hierbei handele es sich zudem um eine gruppennützige Tätigkeit.

Kein Verstoß gegen höherrangiges EU-Recht

Eine Verwendung der Mittel durch den Weinfonds verstoße auch nicht gegen höherrangiges EU-Recht. Auch bei Beachtung der EU-rechtlichen Vorgaben bleibe für die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds genügend Spielraum, um eine effektive Absatzförderung für die jeweils betroffenen heimischen Erzeugnisse durchzuführen. Dies belege etwa die Riesling-Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Verbesserung des Images dieser Rebsorte.

Unterstützung kleiner Weingüter, Genos­sen­schaften und Kellereien durch Abgaben an Weinfonds

Zudem diene die Abgabe dem Ausgleich von Nachteilen, die die Winzer besonders beträfen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht im transnationalen Wettbewerb kompensiert werden könnten. Überdies könne die Weinwirtschaft selbst die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten Aufgaben nicht in ebenso effizienter Weise erfüllen. Kleine Weingüter, Genos­sen­schaften und Kellereien, die das Gros der Erzeuger in deutschen Anbaugebieten ausmachten, hätten oftmals weder die finanzielle noch die personelle Kapazität, überregionale oder gar internationale Marke­ting­maß­nahmen durchzuführen. Angesichts all dieser Umstände seien die normativen Regelungen zur Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts verfas­sungsgemäß.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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