21.11.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil10.06.2010

VG Neustadt: Weinwer­be­abgaben nicht verfas­sungs­widrigGemein­schafts­werbung aufgrund der Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft im internationalen Wettbewerb notwendig

Die von Winzer abzugebenden Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die Zahlungen für Gebiets­wein­werbung sind nicht verfas­sungs­widrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewirtschaften Weinberge in der Pfalz. Für das Jahr 2009 wurden sie von der Stadt Edenkoben bzw. der Ortsgemeinde Steinweiler zu Abgaben in Höhe von 559,76 € bzw. 625,78 € für den Deutschen Weinfonds und 643,31 € bzw. 719,18 € für die Gebiets­wein­werbung herangezogen. Der Deutsche Weinfonds ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine staatliche Einrichtung, die den Absatz des deutschen Weins fördern soll. Die Abgabe für die Gebiets­wein­werbung kommt dem eingetragenen Verein „Pfalzwein e. V.” zugute, welcher für den Wein aus der Pfalz wirbt.

Winzer halten Weinwer­be­abgaben als unzulässige Sonderabgaben für verfas­sungs­widrig

Nachdem das Bundes­ver­fas­sungs­gericht im Jahr 2009 die Abgaben an den Absatzfonds der Land- und Ernäh­rungs­wirt­schaft („CMA”) (siehe: BVerfG, Urteil v. 03.02.2009 - 2 BvL 54/06 -) und den der Forst- und Holzwirtschaft (siehe BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - 2 BvR 743/01 -) für verfas­sungs­widrig erklärt hatte, legten die Kläger gegen die Abgaben­be­scheide Widerspruch ein. Sie machen geltend, die Entscheidungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts seien auf die Weinwirtschaft übertragbar mit der Folge, dass auch die Weinwer­be­abgaben als unzulässige Sonderabgaben verfas­sungs­widrig seien. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren haben sie Klage zum Verwal­tungs­gericht erhoben.

Staatlich organisierte Gemein­schafts­werbung notwendig

Die Klagen blieben ohne Erfolg. Die Neustädter Richter führte zur Begründung aus, dass das Gericht die Abgaben nicht für verfas­sungs­widrig halte. Die deutsche Weinwirtschaft sei im internationalen Wettbewerb benachteiligt. Deshalb halte der Gesetzgeber eine staatlich organisierte Gemein­schafts­werbung für notwendig. Diese gesetz­ge­be­rische Einschätzung sei trotz beachtlicher Argumente der Kläger nicht widerlegt.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt

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