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- NVwZ 2009, 1030Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2009, Seite: 1030
Bundesverfassungsgericht Beschluss12.05.2009
Bundesverfassungsgericht: Abgaben an den Forstabsatzfonds bzw. Holzabsatzfonds nicht zulässigAbgaben sind unzulässige Sonderabgaben
Die Regelungen des Forstabsatzfondsgesetzes und deren Nachfolgeregelungen im Holzabsatzfondsgesetz zur Abgabenerhebung sind verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Neben der Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (vgl. BVerfG, Urteil v. 03.02.2009 - 2 BvL 54/06 -) gibt es die Absatzförderung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft nach dem Holzabsatzfondsgesetz (HAfG) bzw., bis Ende 1998, nach dem Forstabsatzfondsgesetz (FAfG). Der Forstabsatzfonds und anschließend der Holzabsatzfonds hatten als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zu fördern. Zu diesem Zweck flossen dem Fonds zur Durchführung Abgaben zu. Diese Abgaben wurden von den Betrieben der Forstwirtschaft, später auch der Holzwirtschaft erhoben. Auf ausländische Rohholzimporte wurden keine Abgaben erhoben. Die Gesamtaufwendungen des Holzabsatzfonds betrugen ausweislich seines Jahresberichts im Jahr 2007 insgesamt rund 14,1 Millionen Euro. Davon wurden rund 13,5 Millionen Euro für Marketingmaßnahmen aufgewendet.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1996 setzte die im Ausgangsverfahren beklagte Bundesanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 FAfG für das zweite Halbjahr des Jahres 1995 Forstabsatzfondsabgaben in Höhe von 3.036,50 DM fest. Der Widerspruch gegen den Bescheid und die anschließend erhobene Klage blieben erfolglos; der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Abgabe sei eine verfassungswidrige Sonderabgabe.
Unzulässige Sonderabgaben
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Regelungen des Forstabsatzfondsgesetzes und deren Nachfolgeregelungen im Holzabsatzfondsgesetz zur Abgabenerhebung mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind und den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 und Art. 110 des Grundgesetzes verletzen. Bei der Abgabe handelt es sich um eine unzulässige Sonderabgabe, da es an der Finanzierungsverantwortung der deutschen Holz- und Forstwirtschaft dafür fehlt.
Begrenzungen für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -) ergeben sich aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen auch für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und insbesondere für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz außerhalb der Finanzverfassung nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG erhebt.
Finanzielle Inanspruchnahme stellt Einschränkung in der unternehmerischen Freiheit dar
Die Abgabe zum Forstabsatzfonds stellt mangels einer Finanzierungsverantwortung der deutschen Forstwirtschaft eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe dar. Wie bei der Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz fehlt es bei der nachträglich aus dem Absatzfondsgesetz herausgelösten, jedoch strukturell nicht veränderten Abgabe nach dem Forstabsatzfondsgesetz an einem hinreichenden rechtfertigenden Zusammenhang von Gesetzeszweck, Sachnähe, Gruppenhomogenität und Finanzierungsverantwortung. Es handelt sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen finden kann. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat. Die abgabepflichtigen Unternehmen verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie ohne weiteres verantwortlich gemacht werden könnten. Der Staat greift vielmehr auf der Grundlage des Forstabsatzfondsgesetzes mit wirtschaftspolitisch begründeten Förderungsmaßnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung ein und weist den erst dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf den mit der Abgabepflicht belasteten Unternehmen zu. Diese finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung.
Abzuwehrende Nachteile im internationalen Wettbewerb sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Angesichts des moderaten Außenhandelsdefizits bereits bei Inkrafttreten des Forstabsatzfondsgesetzes im Jahre 1990 waren für die Forstwirtschaft von Anfang an keine abzuwehrenden erheblichen Beeinträchtigungen oder Nachteile im transnationalen Wettbewerb zu beobachten. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob die seit diesem Zeitpunkt feststellbare positive Entwicklung auch auf die Tätigkeit des Forstabsatzfonds zurückzuführen ist. Andere branchenspezifische Nachteile, die die Erhebung einer Zwangsabgabe rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Verfassungswidrigkeit der als Sonderabgabe gestalteten Abgabe nach § 10 FAfG führt zur Nichtigkeit von § 2 Abs. 1 bis Abs. 3, § 10 Abs. 1 bis Abs. 4, § 11 und § 12 FAfG sowie der entsprechenden Normen des Holzabsatzfondsgesetzes. Einen praktisch bedeutsamen Sinn für die Durchführung von Abwicklungsaufgaben behalten lediglich die aktuell geltenden Vorschriften zur Errichtung des Forst- beziehungsweise des Holzabsatzfonds als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und über deren Organe und Finanzen, ferner die Vorschriften zur Aufsicht durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die Prüfungskompetenz des Bundesrechnungshofs sowie die Regelung über die Steuerfreiheit und die Vorschrift, aufgrund deren der Holzabsatzfonds der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Personal- und Sachkosten für die bisherige Beitragserhebung zu erstatten hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2009
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
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