18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.09.2010

OVG Rheinland-Pfalz: Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlenMit Sonderabgaben finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar

Die Heranziehung von Winzern zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds ist verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemein­schaft­s­ein­richtung der deutschen Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine Marke­ting­maß­nahmen im In- und Ausland durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissen­schaft­lichen Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbe­zeich­nungen im In- und Ausland. Zur Erfüllung dieser Aufgaben muss die deutsche Weinwirtschaft nach dem Weingesetz eine Sonderabgabe zahlen. Dementsprechend wurde der Kläger, ein Moselwinzer, für das Jahr 2008 zu einer Abgabe in Höhe von 76,09 Euro herangezogen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtsgrundlage für Erhebung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds genügt strengen verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds genüge den strengen verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen, die das Bundes­ver­fas­sungs­gericht im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungs­be­rech­tigten von Weinbauflächen sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgaben­pflichtige diejenigen erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine hätten. Die Abgaben­pflichtigen treffe auch eine besondere Finan­zie­rungs­ver­ant­wortung für die Arbeit des Deutschen Weinfonds, da sie von dessen Tätigkeit den verfas­sungs­rechtlich erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten.

Weinfonds hat Notwendigkeit der Fördermaßnahme plausibel begründet

Der Weinfonds habe die Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten staatlich organisierten Fördermaßnahme mit der vergleichsweise geringen Marktstärke der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. Mehr als eine plausible Begründung habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht verlangt und könne wegen der komplexen Wirkungs­zu­sam­menhänge auf dem Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die Nachteile der deutschen Weinwirtschaft zeigten sich in einer weiterhin stark negativen Außen­han­dels­bilanz. Der geringen ausländischen Nachfrage nach deutschem Wein stehe auf dem Inlandsmarkt eine hohe Nachfrage nach ausländischem Wein gegenüber. Diese Nachfra­ge­si­tuation wirke sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Wegen der Mengen­be­grenzung könne durch die Absatzförderung zwar nicht die Menge des Weins gesteigert werden, wohl aber der dafür erzielbare Preis. Außerdem habe der Deutsche Weinfonds durch Preiss­ta­tistiken hinreichend belegt, dass die für deutschen Qualitätswein im inländischen Lebens­mit­te­l­ein­zel­handel und auf den für deutschen Wein wichtigen Exportmärkten (Großbritannien, Niederlande, USA) derzeit erreichten Preise zum Teil deutlich unter denen für vergleichbare ausländische Weine lägen. Schließlich sei das Image deutscher Weine, insbesondere in Großbritannien und Holland, nach Untersuchungen schlecht.

Einschränkung der Berufs­aus­übungs­freiheit durch moderate Höhe der Sonderabgabe verhältnismäßig

Diese Marktschwäche könne von den Abgabe­pflichtigen auch nicht gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betrie­bss­truktur der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung wie seitens des deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch freiwillige private Zusam­men­schlüsse nicht zu erwarten. Gerade die Durchführung langfristiger Kampagnen verlange ein konti­nu­ier­liches Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert sei. Des Weiteren lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit und den Erfolg der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds vor. Angesichts der moderaten Höhe der Sonderabgabe (weniger als 1 Cent pro Liter Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der Berufs­aus­übungs­freiheit auch verhältnismäßig. Schließlich sei die mit der Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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