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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.09.2010
OVG Rheinland-Pfalz: Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlenMit Sonderabgaben finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar
Die Heranziehung von Winzern zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland. Zur Erfüllung dieser Aufgaben muss die deutsche Weinwirtschaft nach dem Weingesetz eine Sonderabgabe zahlen. Dementsprechend wurde der Kläger, ein Moselwinzer, für das Jahr 2008 zu einer Abgabe in Höhe von 76,09 Euro herangezogen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtsgrundlage für Erhebung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds genügt strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds genüge den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine hätten. Die Abgabenpflichtigen treffe auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Arbeit des Deutschen Weinfonds, da sie von dessen Tätigkeit den verfassungsrechtlich erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten.
Weinfonds hat Notwendigkeit der Fördermaßnahme plausibel begründet
Der Weinfonds habe die Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten staatlich organisierten Fördermaßnahme mit der vergleichsweise geringen Marktstärke der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. Mehr als eine plausible Begründung habe das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt und könne wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge auf dem Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die Nachteile der deutschen Weinwirtschaft zeigten sich in einer weiterhin stark negativen Außenhandelsbilanz. Der geringen ausländischen Nachfrage nach deutschem Wein stehe auf dem Inlandsmarkt eine hohe Nachfrage nach ausländischem Wein gegenüber. Diese Nachfragesituation wirke sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Wegen der Mengenbegrenzung könne durch die Absatzförderung zwar nicht die Menge des Weins gesteigert werden, wohl aber der dafür erzielbare Preis. Außerdem habe der Deutsche Weinfonds durch Preisstatistiken hinreichend belegt, dass die für deutschen Qualitätswein im inländischen Lebensmitteleinzelhandel und auf den für deutschen Wein wichtigen Exportmärkten (Großbritannien, Niederlande, USA) derzeit erreichten Preise zum Teil deutlich unter denen für vergleichbare ausländische Weine lägen. Schließlich sei das Image deutscher Weine, insbesondere in Großbritannien und Holland, nach Untersuchungen schlecht.
Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch moderate Höhe der Sonderabgabe verhältnismäßig
Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung wie seitens des deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die Durchführung langfristiger Kampagnen verlange ein kontinuierliches Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert sei. Des Weiteren lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit und den Erfolg der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds vor. Angesichts der moderaten Höhe der Sonderabgabe (weniger als 1 Cent pro Liter Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig. Schließlich sei die mit der Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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