18.10.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil03.07.2014

Stuttgart 21: Plan­fest­stellungs­be­schlüsse von 2005 haben BestandRechtmäßigkeit des Planfest­stel­lungs­be­schlusses wurde bereits 2006 rechtskräftig entschieden

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat die Klage eines Stuttgarter Grund­stücks­eigen­tümers gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen, mit der der Grund­stücks­eigen­tümer erreichen wollte, dass das Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet wird, seine Plan­fest­stellungs­be­schlüsse aus dem Jahr 2005 für den Bau des neuen Stuttgarter Hauptbahnhofs und des neuen Fildertunnels aufzuheben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Miteigentümer eines Grundstücks am Übergang des Planfest­stel­lungs­ab­schnitts 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) zum Abschnitt 1.2 (Fildertunnel). Das Haus, in dem sich die Wohnung des Klägers befand, wurde im Oktober 2013 abgerissen, weil dort die Baugrube für die Einfahrt zum Fildertunnel vorgesehen ist. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2005 gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 geklagt.

Klagen gegen Planfest­stel­lungs­be­schluss bereits zuvor nicht erfolgreich

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hatte seine Klage jedoch im April 2006 rechtskräftig abgewiesen. Im Jahr 2012 beantragte der Kläger beim Eisenbahn-Bundesamt, den Planfest­stel­lungs­be­schluss aufzuheben, weil der neue Hauptbahnhof nicht ausreichend leistungsfähig und die Finanzierung des Gesamtprojekts Stuttgart 21 nicht gesichert sei. Seinen Eilantrag zur Sicherung dieses Anspruchs lehnte der Verwal­tungs­ge­richtshof im August 2012 ab. Mit seiner Untätig­keitsklage begehrte der Kläger, das Eisenbahn-Bundesamt zu verpflichten, beide Planfest­stel­lungs­be­schlüsse aufzuheben.

Zum Widerruf des Planfest­stel­lungs­be­schlusses führende neue Tatsachen liegen nicht vor

Diese Klage hat der Verwal­tungs­ge­richtshof nun abgewiesen. Zur Begründung führt der Verwal­tungs­ge­richtshof aus, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie den Planfest­stel­lungs­be­schluss für den Abschnitt 1.2 betreffe. Denn der Kläger habe insoweit zuvor keinen entsprechenden Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt. Im Übrigen sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das Eisenbahn-Bundesamt den Planfest­stel­lungs­be­schluss für den Abschnitt 1.1 aufhebe. Es sei bereits rechtskräftig entschieden, dass dieser Planfest­stel­lungs­be­schluss rechtmäßig sei. Er könne daher nur widerrufen werden, wenn neue Tatsachen vorlägen, die das Eisenbahn-Bundesamt berechtigten, den Planfest­stel­lungs­be­schluss heute nicht mehr zu erlassen. Daran fehle es. Die Tatsachen, die der Beurteilung der Leistungs­fä­higkeit des neuen Hauptbahnhofs zugrunde gelegen hätten, seien unverändert. Der vom Kläger benannte Gutachter bewerte sie lediglich anders als die Gutachter der Bahn. Es sei auch keineswegs sicher, dass die Bahn das Projekt stoppen werde, wenn dessen Kosten aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen nicht - wie in der Finan­zie­rungs­ver­ein­barung aus dem Jahr 2009 vorgesehen - auf mehrere Finan­zie­rungs­träger verteilt werden könnten.

Anspruch auf Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses besteht nicht

Gründe, aus denen die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 durchbrochen werden könne, lägen nicht vor. Während seines ersten Prozesses gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss habe sich der Kläger nicht in einem Beweisnotstand befunden. Da ihm kein Anspruch auf Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses zustehe, könne er auch nicht verlangen, dass die Bahn die Bauarbeiten auf seinem Grundstück einstelle, bis die noch offenen Abschnitte 1.3 und 1.6b förmlich planfest­ge­stellt seien.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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