18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss17.04.2013

Verfas­sungs­be­schwerde gegen Weiterbau von "Stuttgart 21" erfolglosBVerfG nimmt Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde eines Stuttgarter Wohnungs­ei­gen­tümers gegen das Bahnprojekt "Stuttgart 21" nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Beschwerde wandte sich der Eigentümer gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss des Eisenbahn-Bundesamts über die "Talquerung mit neuem Hauptbahnhof", der als notwendige Folgemaßnahme den Abbruch des Gebäudes mit seiner Wohnung vorsieht. Durch die vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht angenommene Verfas­sungs­be­schwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude in Stuttgart, dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005 über die "Talquerung mit neuem Hauptbahnhof" als notwendige Folgemaßnahme vorsieht. Gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss hatte der Beschwer­de­führer in den Jahren 2005 und 2006 erfolglos geklagt. Im Mai 2012 beantragte er beim Eisenbahn-Bundesamt die Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses. Im Juni 2012 stellte er zur Sicherung des von ihm geltend gemachten Aufhe­bungs­an­spruchs einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. August 2012 ab. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist.

Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Hiermit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Verletzung eines spezifischen Verfas­sungs­rechts nicht ersichtlich

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat nicht verkannt, dass der verfas­sungs­rechtlich garantierte Schutz des Eigentums es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfest­stel­lungs­be­schluss, der enteig­nungs­rechtliche Vorwirkung entfaltet, verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfest­stel­lungs­be­schluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass der Verwal­tungs­ge­richtshof die begehrte Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses nur nach Maßgabe der in der verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfest­stel­lungs­be­schlüsse zulässt. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die nur in engen Grenzen verfas­sungs­ge­richt­licher Kontrolle zugänglich sind. Für eine Verletzung spezifischen Verfas­sungs­rechts ist hier nichts ersichtlich.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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