18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen den Anfang eines Landschaftschutzgebietes.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss03.02.2012

Stuttgart 21: Bäume im mittleren Schlosspark dürfen gefällt werdenEilanträge des BUND auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt

Die Bäume im mittleren Schlosspark in Stuttgart, die nach dem bestands­kräftigen Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 28. Januar 2005 wegen des neuen Tiefbahnhofs weichen sollen, dürfen gefällt werden. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg und lehnt damit zwei Anträge des BUND auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall machte der BUND mit seinem ersten Eilantrag geltend, dass die bevorstehenden Baumfäl­l­a­r­beiten gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richtshofs vom 15. Dezember 2011 verstießen. Mit diesem Beschluss hatte das Gericht auf Antrag des BUND die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. April 2010 zur 5. Planänderung wieder­her­ge­stellt.

Baumfäl­l­a­r­beiten sind von aufschiebender Wirkung der Klage gegen 5. Planänderung nicht betroffen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof ist der Argumentation des BUND nicht gefolgt und hat ausgeführt, dass die nunmehr geplanten Baumfäl­l­a­r­beiten nach den vorliegenden Unterlagen nicht der Umsetzung der 5. Planänderung, sondern der Umsetzung des bestands­kräftigen Planfest­stel­lungs­be­schlusses vom 28. Januar 2005 dienten. Sie seien daher von der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die 5. Planänderung nicht betroffen.

BUND: Baumfällungen erst nach Durchführung einer arten­schutz­recht­lichen Prüfung zulässig

Mit dem zweiten Eilantrag wollte der BUND erreichen, dass die Baumfällungen auch insoweit vorläufig unterbleiben müssen als sie der Umsetzung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses vom 28. Januar 2005 dienen. Zur Begründung machte er geltend, dass diese Baumfällungen erst nach Durchführung einer arten­schutz­recht­lichen Prüfung im Rahmen eines (weiteren) Planän­de­rungs­ver­fahrens erfolgen dürfen, an dem er zu beteiligen sei.

Mit Baumfäl­l­a­r­beiten zusam­men­hängende arten­schutz­rechtliche Fragen bedürfen keiner Beteiligung des BUND

Auch dieser Argumentation ist der Verwal­tungs­ge­richtshof nicht gefolgt. Es sei schon nicht glaubhaft gemacht, dass ein Planän­de­rungs­ver­fahren, welches allenfalls ein Betei­li­gungsrecht auslöse, durchgeführt werden müsse. Die mit den Baumfäl­l­a­r­beiten zusam­men­hän­genden arten­schutz­recht­lichen Fragen könnten sowohl mit Regelungs­in­stru­men­tarien des bestands­kräftigen Planfest­stel­lungs­be­schlusses als auch im Wege nachträglicher Schutz­vor­keh­rungen gelöst werden. Beide Verfah­rens­weisen lösten aber kein Betei­li­gungsrecht des BUND aus. Zudem habe das Eisenbahn-Bundesamt dem BUND - wenn auch außerhalb eines Planfest­stel­lungs­ver­fahrens - vorsorglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit sei dem Betei­li­gungsrecht jedenfalls der Sache nach Rechnung getragen worden.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss12991

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI