21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss03.02.2012

Stuttgart 21: Bäume im mittleren Schlosspark dürfen gefällt werdenEilanträge des BUND auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt

Die Bäume im mittleren Schlosspark in Stuttgart, die nach dem bestands­kräftigen Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 28. Januar 2005 wegen des neuen Tiefbahnhofs weichen sollen, dürfen gefällt werden. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg und lehnt damit zwei Anträge des BUND auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall machte der BUND mit seinem ersten Eilantrag geltend, dass die bevorstehenden Baumfäl­l­a­r­beiten gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richtshofs vom 15. Dezember 2011 verstießen. Mit diesem Beschluss hatte das Gericht auf Antrag des BUND die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. April 2010 zur 5. Planänderung wieder­her­ge­stellt.

Baumfäl­l­a­r­beiten sind von aufschiebender Wirkung der Klage gegen 5. Planänderung nicht betroffen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof ist der Argumentation des BUND nicht gefolgt und hat ausgeführt, dass die nunmehr geplanten Baumfäl­l­a­r­beiten nach den vorliegenden Unterlagen nicht der Umsetzung der 5. Planänderung, sondern der Umsetzung des bestands­kräftigen Planfest­stel­lungs­be­schlusses vom 28. Januar 2005 dienten. Sie seien daher von der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die 5. Planänderung nicht betroffen.

BUND: Baumfällungen erst nach Durchführung einer arten­schutz­recht­lichen Prüfung zulässig

Mit dem zweiten Eilantrag wollte der BUND erreichen, dass die Baumfällungen auch insoweit vorläufig unterbleiben müssen als sie der Umsetzung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses vom 28. Januar 2005 dienen. Zur Begründung machte er geltend, dass diese Baumfällungen erst nach Durchführung einer arten­schutz­recht­lichen Prüfung im Rahmen eines (weiteren) Planän­de­rungs­ver­fahrens erfolgen dürfen, an dem er zu beteiligen sei.

Mit Baumfäl­l­a­r­beiten zusam­men­hängende arten­schutz­rechtliche Fragen bedürfen keiner Beteiligung des BUND

Auch dieser Argumentation ist der Verwal­tungs­ge­richtshof nicht gefolgt. Es sei schon nicht glaubhaft gemacht, dass ein Planän­de­rungs­ver­fahren, welches allenfalls ein Betei­li­gungsrecht auslöse, durchgeführt werden müsse. Die mit den Baumfäl­l­a­r­beiten zusam­men­hän­genden arten­schutz­recht­lichen Fragen könnten sowohl mit Regelungs­in­stru­men­tarien des bestands­kräftigen Planfest­stel­lungs­be­schlusses als auch im Wege nachträglicher Schutz­vor­keh­rungen gelöst werden. Beide Verfah­rens­weisen lösten aber kein Betei­li­gungsrecht des BUND aus. Zudem habe das Eisenbahn-Bundesamt dem BUND - wenn auch außerhalb eines Planfest­stel­lungs­ver­fahrens - vorsorglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit sei dem Betei­li­gungsrecht jedenfalls der Sache nach Rechnung getragen worden.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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