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Verwaltungsgericht Stuttgart Klagerücknahme24.05.2011

Streit um Auflagen zur Luftreinhaltung im Planfest­stel­lungs­be­schluss "Stuttgart 21" beendetEisen­bahn­bun­desamt erfüllt Überwachungs- und Kontroll­pflichten in vollem Umfang

Der Streit um die Vollstreckung aus einem Vergleich bezüglich der Auflagen zur Luftreinhaltung im Planfest­stel­lungs­be­schluss "Stuttgart 21" wurde durch Rücknahme des Vollstre­ckungs­antrags seitens des Bürgers beendet.

In dem Vollstre­ckungs­ver­fahren, mit dem ein Stuttgarter Bürger erreichen wollte, dass das Eisen­bahn­bun­desamt seinen Verpflichtungen aus einem vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart geschlossenen Vergleich, Auflagen zur Vermeidung und Minderung von Staub- und Rußpar­ti­ke­le­mis­sionen im Planfeststellungsbeschluss „Stuttgart 21“ betreffend nachkommt, hat der Bürger seinen Vollstre­ckungs­antrag zurückgenommen. Mit der nun erklärten Rücknahme ist das Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht abgeschlossen.

Bürger rügt Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem zuvor geschlossenen Vergleich

In dem bei Gericht am 10. Februar 2011 eingegangenen Vollstre­ckungs­antrag rügte der Bürger, dass entgegen den Verpflichtungen aus dem Vergleich bei den Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Umbau des Bahnknotens Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) Baustel­len­fahrzeuge und Baumaschinen eingesetzt würden, die nicht über Rußpartikelfilter verfügten, was das Eisen­bahn­bun­desamt aber im Rahmen seiner Bauaufsicht hätte kontrollieren und gegebenenfalls hätte unterbinden müssen. Der Bürger legte hierzu 90 Fotos vor, welche die angeblichen Verstöße dokumentieren sollten.

Angebliche Beweis-Fotografien zeigen keine Verstöße seitens der Deutschen Bahn AG

Die vom Eisen­bahn­bun­desamt durchgeführten Nachforschungen ergaben, dass von den vorgelegten 90 Fotografien über 80 Bilder keine Verstöße der Deutschen Bahn AG gegen die Rußfil­t­er­pflicht auf S 21 - Baustellen dokumentieren und vom Eisen­bahn­bun­desamt wegen dieser unberechtigten Anschuldigungen folglich nichts weiter zu veranlassen war. Im Übrigen hat das Eisen­bahn­bun­desamt unverzüglich die notwendigen Schritte gegen die Deutsche Bahn AG unternommen bzw. weitere Ermittlungen durchgeführt.

Eisen­bahn­bun­desamt kommt Überwachungs- und Kontroll­pflichten in vollem Umfang nach

Das Gericht hat im Vollstre­ckungs­ver­fahren deshalb darauf hingewiesen, dass das Eisen­bahn­bun­desamt damit seinen Überwachungs- und Kontroll­pflichten aus dem Vergleich bislang in vollem Umfang nachgekommen ist und für die begehrte Einleitung von Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen daher derzeit kein Raum ist.

Bürger nimmt Vollstre­ckungs­antrag zurück

Daraufhin hat der Bürger seinen Vollstre­ckungs­antrag gegen das Eisen­bahn­bun­desamt - wie auch bereits einen entsprechenden Vollstre­ckungs­antrag gegen die Deutsche Bahn AG - zurückgenommen.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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