18.10.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil07.04.2011

VG Stuttgart: IHK Plakate zum Bahnprojekt "Stuttgart 21" rechtswidrigIHK muss als Zwangs­kör­per­schaft des öffentlichen Rechts bei Äußerungen höchstmögliches Maß an Objektivität gewährleisten

Ein am Gebäude der IHK in Stuttgart angebrachtes Plakat mit der Aussage "S 21, mehr Jobs, mehr Tempo, mehr Stadt" zum so genannten Bahnprojekt "Stuttgart 21" sowie der Abdruck des Plakats im Magazin der IHK ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Die klagende Firma des zugrunde liegenden Streitfalls ist Pflichtmitglied bei der IHK Region Stuttgart. Das Unternehmen begehrt mit der erhobenen Klage die Feststellung, dass die in einem Plakat enthaltene Aussage "S 21, mehr Jobs, mehr Tempo, mehr Stadt", welches am Gebäude der IHK angebracht war, sowie der Abdruck des Plakats im IHK-Magazin 10/2010 rechtswidrig waren.

Plakataktion mangelt es an Objektivität

Die Klägerin ist der Ansicht, dass mit der beanstandeten Plakatierung die Grenzen dessen überschritten sind, was sie als Pflichtmitglied der IHK an Meinung­s­äu­ße­rungen der Körperschaft hinzunehmen habe. Die IHK habe die Aufgabe, die auf den Kammerbezirk bezogene Vertretung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen. Es müsse daher stets das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft beachtet werden, wozu ein höchstmögliches Maß an Objektivität erforderlich sei. Die Plakataktion überschreite das Maß des Zulässigen, da die hierin enthaltenen Aussagen weder objektiv seien, noch Minder­hei­ten­po­si­tionen dargestellt würden. Zudem sei die Aktion nicht im gebotenen Umfang von der Kammer­voll­ver­sammlung beschlossen worden.

IHK hält Hinweis auf Minder­hei­ten­po­si­tionen für nicht erforderlich

Dagegen erachtet die beklagte IHK sowohl die Plakatierung selbst als auch die konkreten Aussagen für zulässig. Die IHK Region Stuttgart dürfe sich, da sich das Bahnprojekt Stuttgart 21 auf die Belange der gewerblichen Wirtschaft des Kammerbezirks auswirke, sowohl mit dem Verkehrsprojekt beschäftigen als sich auch hierzu äußern. Da ein Plakat kein politisches Grundsatzpapier darstelle, sei ein Hinweis auf Minder­hei­ten­po­si­tionen nicht erforderlich. Zudem habe sich die Vollversammlung zuvor mehrfach mit dem Projekt beschäftigt und sich stets dazu bekannt.

Plakative Äußerungen werden gefordertem Höchstmaß an Objektivität nicht gerecht

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart gab der Klage statt. Zwar bewege sich die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart - IHK - mit einer Stellungnahme zu S 21 grundsätzlich im Rahmen ihrer durch das IHK-Gesetz eingeräumten Kompetenz, doch beanstande die Klägerin als Zwangsmitglied der IHK zu Recht die konkrete Form der Äußerung. Die IHK sei nämlich als eine Zwangs­kör­per­schaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privat­recht­licher Verein oder eine Partei - gehalten, bei ihren Äußerungen ein höchstmögliches Maß an Objektivität zu gewährleisten. Dem werde eine plakative Äußerung nur in einer Richtung zu einem auch innerhalb der IHK kontrovers diskutierten Projekt in einer politisch zugespitzten Situation nicht gerecht.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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