18.10.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss29.10.2010

VGH Baden-Württemberg erlaubt Demonstration gegen Stuttgart 21 vor Hauptbahnhof - trotz Verkehrs­be­ein­träch­ti­gungenVersamm­lungs­in­teresse überwiegt Interesse an Vermeidung von Verkehrs­be­ein­träch­ti­gungen

Das Interesse des Aktio­ns­bünd­nisses gegen Stuttgart 21, mit seiner Versammlung möglichst große Beachtung zu finden, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verkehrs­be­ein­träch­ti­gungen am Arnulf-Klett-Platz. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg (VGH) und gab damit in einem Eilverfahren der Beschwerde eines Sprechers des Aktio­ns­bünd­nisses (Antragsteller) gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart statt.

Der Antragsteller hatte für das Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21 für Samstag, 30. Oktober 2010, in der Zeit von 15 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Versammlung mit Kundgebung auf dem Arnulf-Klett-Platz angemeldet. Die Landes­hauptstadt Stuttgart untersagte die Nutzung des Arnulf-Klett-Platzes im Wesentlichen aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit. Als Alter­na­tivstandorte benannte sie die Mittleren Schloss­gar­te­n­anlagen (Bereich zwischen ehemaligen ZOB und Fritz-Faller-Brunnen), die Straße Am Schlossgarten (Bereich auf Höhe Südflügel) und die Heilbronner Straße (ohne Kurt-Georg-Kiesinger-Platz). Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragsteller hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers beim VGH hatte heute Erfolg.

VGH: Versamm­lungszweck spricht für Kundgebung auf Arnulf-Klett-Platz

Für den Arnulf-Klett-Platz, der nur für die Dauer der Kundgebung (ca. eineinhalb Stunden) sowie anschließend für die Dauer des Aufzugs gesperrt werden müsse, spreche der Versamm­lungszweck ("Gegen Stuttgart 21"), der einen Versammlungsort unmittelbar am Hauptbahnhof nahelege. Auch sei dort eine möglichst große öffentliche Wahrnehmung der Versammlung eher gewährleistet als an den von der Stadt angebotenen Alter­na­tivstan­dorten, entschied der VGH. Der Alter­na­tivstandort Schlossgarten scheide schon deshalb aus, weil die Stadt dort eine andere öffentliche Versammlung zum Thema "Protest gegen Stuttgart 21" genehmigt habe. Der Standort "Straße am Schlossgarten" sei angesichts der Menge der erwarteten Teilnehmer (bis zu 30.000 Personen) von vornherein ungeeignet. Beim Standort "Heilbronner Straße" gebe es Erschwernisse beim Aufbau der Rednertribüne und der Sichtkontakt zum Hauptbahnhof sei nur eingeschränkt möglich. Dass möglicherweise die Erreichbarkeit des Katha­ri­nen­hos­pitals beeinträchtigt sei, stehe der Durchführung einer Versammlung auf dem Arnulf-Klett-Platz nicht entgegen, da das Krankenhaus nach den Aufnah­me­di­en­st­plänen für die Stuttgarter Kliniken an diesem Tag keinen Notauf­nah­me­dienst habe. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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