21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss28.10.2010

VG Stuttgart untersagt Demonstration gegen "Stuttgart 21" vor dem Hauptbahnhof (Arnulf-Klett-Platz) aus Gründen der Verkehrs­be­ein­träch­tigungÖffentliches Interesse an der Aufrecht­er­haltung des öffentlichen Nahverkehrs überwiegt Versamm­lungs­in­teresse

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Landes­hauptstadt Stuttgart zu Recht eine Versammlung des Aktio­ns­bünd­nisses gegen Stuttgart 21 am 30. Oktober 2010 auf dem Arnulf-Klett-Platz in Stuttgart untersagt hat.

Der Antragsteller hatte für das Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21 für Samstag, 30. Oktober 2010, in der Zeit von 15 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Versammlung mit Kundgebung auf dem Arnulf-Klett-Platz angemeldet. Die Landes­hauptstadt Stuttgart hat mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 die Nutzung des Arnulf-Klett-Platzes für die Versammlung nicht gestattet. Als Alter­na­tivstandorte benannte die Stadt die Mittleren Schloss­gar­te­n­anlagen (Bereich zwischen ehemaligen ZOB und Fritz-Faller-Brunnen), die Straße Am Schlossgarten (Bereich auf Höhe Südflügel) und die Heilbronner Straße (ohne Kurt-Georg-Kiesinger-Platz).

Behörde: Verkehrs­teil­nehmer werden auf Arnulf-Klett-Platz unver­hält­nismäßig beeinträchtigt

Sie stützte die Entscheidung - zusammengefasst - darauf, dass die Durchführung der Versammlung in der Querspange vor dem Hauptbahnhof unver­hält­nismäßig starke Eingriffe in die geschützte Grund­rechts­po­sition von Verkehrs­teil­nehmern hätte.

Versamm­lungs­behörde benennt 3 Alter­na­tivstandorte

Die Versamm­lungs­behörde werde trotz Untersagung der Nutzung des vorgesehenen Versamm­lungsorts der Bedeutung des Versamm­lungs­rechts gerecht, indem sie drei alternative Standorte zur Auswahl stelle, die einen unmittelbaren Ortsbezug hätten.

Veranstalter sieht Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit hinsichtlich des Rechts auf freie Wahl des Versamm­lungsortes verletzt

Der Antragsteller erhob hiergegen bei der Stadt Stuttgart Widerspruch und beantragte beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart vorläufigen Rechtsschutz. Mit seinem am 27. Oktober 2010 bei Gericht erhobenen Antrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dem Veranstalter und den Teilnehmern das Recht der freien Wahl des Versamm­lungsortes gewähre. Dritte müssten die sich zwangsläufig aus dem Massencharakter von Versammlungen ergebenden Behinderungen hinnehmen, solange sie noch sozial adäquat seien und die Schwelle bloßer Unannehm­lich­keiten nicht überstiegen.

Veranstalter: Gewählter Versammlungsort hängt eng mit dem Gegenstand der Versammlung zusammen

Die Wahl des Versamm­lungsortes Arnulf-Klett-Platz hänge eng mit dem Gegenstand der Versammlung zusammen. Die von der Stadt vorgeschlagenen Alter­na­tivstandorte seien keine Alternative.

Gericht gibt Stadt recht - Keine Versammlung vor Hauptbahnhof

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hält die von der Stadt vorgenommene örtliche Beschränkung hinsichtlich des Versamm­lungsortes für rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, wenn bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Versamm­lungs­teil­nehmer (hier: möglichst großer Beach­tungs­erfolg der Versammlung) und dem öffentlichen Interesse an der Aufrecht­er­haltung der öffentlichen Sicherheit (hier: Sicherheit der Versamm­lungs­teil­nehmer, zu erwartende massive Beein­träch­ti­gungen des öffentlichen Nahverkehrs, des Taxiverkehrs und des Busverkehrs) und einem Drittinteresse (hier: möglichst reibungsloser Arbeitsablauf im Katha­ri­nen­hospital) dem öffentlichen Interesse/Drittinteresse der Vorrang eingeräumt werde. An den angebotenen Alter­na­tivstan­dorten sei eine ausreichende Sichtbeziehung zum Hauptbahnhof sowie die gewünschte öffentliche Aufmerksamkeit sichergestellt.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 29. Oktober 2010 Beschwerde zum Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart

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