18.01.2025
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Dokument-Nr. 10692

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Vergleich06.12.2010Verwaltungsgericht Stuttgart13 K 4188/10
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Stuttgart Vergleich06.12.2010

"Stuttgart 21": Streit um Auflagen zur Luftreinhaltung im Planfest­stel­lungs­be­schluss durch Vergleich beendetDB Netz AG verpflichtet sich zur Einsetzung von Baustel­len­fahrzeuge und Baumaschinen mit Rußpar­ti­kel­filter

Das Eilverfahren, mit dem ein Stuttgarter Bürger erreichen wollte, dass das Eisen­bahn­bun­desamt die Auflagen zur Vermeidung und Minderung von Staub- und Rußpar­ti­ke­le­mis­sionen im Planfest­stel­lungs­be­schluss „Stuttgart 21“ gegenüber der DB Netz AG vollzieht, haben die Beteiligten einem vom Verwal­tungs­gericht Stuttgart vorgeschlagenen Vergleich zugestimmt.

In dem abgeschlossenen Vergleich verpflichtet sich die DB Netz AG als (beigeladene) Vorha­ben­trägerin, sicherzustellen, dass die von ihr beauftragten Unternehmen bei allen Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Umbau des Bahnknotens Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) nur noch Baustel­len­fahrzeuge und Baumaschinen einsetzen, die serienmäßig über Rußpartikelfilter verfügen oder mit einer mindestens gleichwertigen, am Markt erhältlichen Technologie nachgerüstet worden sind.

Eisen­bahn­bun­desamt verpflichtet sich, Einhaltung der Verpflichtungen der DB Netz AG zu überwachen und zu dokumentieren

Die DB Netz AG verpflichtet sich weiter, die Einhaltung dieser Zusage im Rahmen ihrer eigenen Bauüberwachung zu kontrollieren und von den beauftragten Unternehmen entsprechende Nachweise zu verlangen. Diese Verpflichtungen sind von der DB Netz AG bei allen noch nicht begonnenen Baumaßnahmen von Anfang an und bei bereits begonnenen Baumaßnahmen spätestens ab dem 1. Februar 2011 einzuhalten. Das Eisen­bahn­bun­desamt verpflichtet sich seinerseits, die Einhaltung der Verpflichtungen der DB Netz AG im Rahmen seiner Bauaufsicht zu überwachen und zu dokumentieren.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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