23.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss13.08.2012

Stuttgart 21: Planfest­stellung für Talquerung mit neuem Hauptbahnhof hat BestandRechtskraft eines Urteils von 2006 zum gleichen Sachverhalt verbietet erneute Entscheidung über denselben Streit­ge­genstand

Das Planfest­stel­lungs­ver­fahren für das "Projekt Stuttgart 21" im Abschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) wird nicht neu aufgerollt. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg. Der Eilantrag eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers (Antragsteller), dessen Haus im Zuge der Bauarbeiten für den neuen Stuttgarter Bahnhof abgerissen werden soll, hatte damit keinen Erfolg.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Jahr 2005 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart "Projekt Stuttgart 21“ im Abschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) erhoben. Seine Klage wurde durch Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2006 abgewiesen. Das Urteil ist seit Ende Juni 2006 rechtskräftig. Anfang Mai 2012 hat der Antragsteller beim Eisenbahn-Bundesamt beantragt, den Planfest­stel­lung­be­schluss aufzuheben, weil dieser mangels Finanzierung des Vorhabens sowie infolge planerischer Missgriffe rechtswidrig sei. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Mit seinem Eilantrag beim Verwal­tungs­ge­richtshof wollte er erreichen, dass das Eisenbahn-Bundesamt (Antragsgegnerin) der Deutschen Bahn AG (Beigeladene) vorläufig Baumaßnahmen zur Umsetzung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses im Bereich seines Grundstücks verbietet. Der Verwal­tungs­ge­richtshof lehnte den Eilantrag ab.

Antragsteller hätte Einwände gegen Rechtmäßigkeit der Planung schon vor Jahren erheben können

Der Gerichtshof lies in seiner Entscheidung offen, ob eine gerichtliche Eilentscheidung überhaupt nötig sei. Zweifel daran bestünden deshalb, weil der Antragsteller seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Planung schon vor Jahren hätte erheben können. Zudem könne sein Gebäude erst nach vorzeitiger Besit­zein­weisung der Beigeladenen gegen den Willen des Antragstellers abgerissen werden; ein entsprechender Antrag sei nach Aktenlage bislang aber nicht gestellt.

Änderung der Sach- oder Rechtslage, die erneute Entscheidung rechtfertigen könnte, nicht glaubhaft dargelegt

Jedenfalls habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er Anspruch auf Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses habe. Aufgrund des Urteils des Verwal­tungs­ge­richtshofs vom 6. April 2006 stehe zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass der Planfest­stel­lungs­be­schluss rechtmäßig sei. Die Rechtskraft dieses Urteils verbiete, über denselben Streit­ge­genstand ein zweites Mal zu entscheiden. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die ausnahmsweise eine neue Entscheidung rechtfertigen könnte, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm gerügte Aufteilung des Gesamtprojekts in einzelne Planfest­stel­lungs­ab­schnitte sei ebenso wenig neu wie die Finan­zie­rungsfrage. Ein sicheres Scheitern des Projekts infolge Kosten­stei­ge­rungen sei nicht feststellbar. Die vom Antragsteller proble­ma­ti­sierte Misch­fi­nan­zierung habe es von Anfang an gegeben. Auch die Frage, ob ein planerischer Missgriff vorliege, sei bereits Gegenstand des Urteils vom 6. April 2006 gewesen und verneint worden. Eine vom Antragsteller dazu vorgelegte sachverständige Stellungnahme vom Juni 2012 sei zwar ein neues Beweismittel, genüge aber nicht, um die Rechtskraft des Urteils zu überwinden.

Voraussetzungen für Widerruf des rechtmäßigen Planfest­stel­lungs­be­schlusses nicht glaubhaft belegt

Der weitere Vortrag des Antragstellers, die Inanspruchnahme seines Grundstücks sei zur Umsetzung der festgestellten Planung nicht erforderlich oder auf deren Grundlage gar nicht möglich, betreffe nicht die Rechtmäßigkeit des Planfest­stel­lungs­be­schlusses. Das sei bei der vorzeitigen Besit­zein­weisung zu prüfen. Schließlich habe der Antragsteller auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des rechtmäßigen Planfest­stel­lungs­be­schlusses oder für die von ihm hilfsweise erstrebten Auflagen nicht glaubhaft gemacht.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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