18.10.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss29.01.2012

Stuttgart 21: Verwal­tungs­ge­richtshof lehnt Eilantrag gegen den Abriss des Südflügels des Stuttgarter Hauptbahnhofs abEnkel kann sich nicht auf Urheberrecht seines Großvaters berufen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat einen Eilantrag eines Erben des Architekten Paul Bonatz abgelehnt, mit dem dieser unter anderem den Abriss des Südflügels untersagen lassen wollte.

Im zugrunde liegenden Fall sollte durch einen Eilantrag eines Erben des Architekten Paul Bonatz das Eisen­bahn­bun­desamt dazu angehalten werden, der beigeladenen Deutschen Bahn AG weitere Rückbau­maß­nahmen (insbesondere den Abriss des Südflügels) an dem urheber­rechtlich geschützten Werk des Architekten zu untersagen, und zwar solange, bis über den Antrag des Erben (Antragsteller) entschieden ist, dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 eine Nebenbestimmung beizufügen, nach der solche Maßnahmen erst zulässig sind, wenn auch die Planfest­stel­lungs­ab­schnitte "Filderbahnhof" und "Abstellbahnhof" unanfechtbar planfest­ge­stellt sind.

Urheberrecht bleibt von Gestal­tungs­wirkung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses unberührt

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass dem Antragsteller für die von ihm begehrte Siche­rungs­a­n­ordnung bereits die Antragsbefugnis fehle, da das Urheberrecht seines Großvaters in einem Planfest­stel­lungs­ver­fahren als denkbarer Anknüp­fungspunkt für den von ihm geltend gemachten Anspruch von vornherein ausscheide. Das Urheberrecht bleibe von der Gestal­tungs­wirkung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses unberührt. Insoweit fehle es an einer Rechts­ver­letzung. Einen auf das Urheberrecht gestützten, wenn auch nur vorläufigen Unter­las­sungs­an­spruch hätte er in dem von ihm geführten zivil­ge­richt­lichen Verfahren geltend machen müssen.

Gericht wirft Antragsteller zu langes Abwarten bei Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs vor

Darüber hinaus warf der Verwal­tungs­ge­richtshof dem Antragsteller vor, mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs bis zuletzt zugewartet zu haben, obwohl ihm seit langem bekannt gewesen sei, dass im Zuge der Verwirklichung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses vom 28. Januar 2005 weitere Rückbau­maß­nahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof, insbesondere auch der Abriss des Südflügels, zugelassen sind, ohne dass zuvor die Unanfecht­barkeit weiterer Planfest­stel­lungs­ab­schnitte abgewartet werden muss.

Nebenbestimmung stellt keine nachträgliche „Schutzauflage“, sondern aufschiebende Bedingung dar

Der Verwal­tungs­ge­richtshof stellte allerdings klar, dass der Eilantrag des Antragstellers auch dann erfolglos geblieben wäre, wenn sein ererbtes Urheberrecht als Grundlage für sein Begehren, dem Planfest­stel­lungs­be­schluss die gewünschte Nebenbestimmung beizufügen, in Betracht käme. Denn diese Nebenbestimmung stelle entgegen seiner Auffassung keine nachträgliche „Schutzauflage“, sondern eine aufschiebende Bedingung dar, da mit ihr keine nachteiligen „Auswirkungen“ des Vorhabens vermieden, sondern dieses selbst - teilweise -, wenn auch nur vorübergehend, verhindert werden solle. Eine solche Nebenbestimmung könne dem Vorhabenträger nur im Wege eines Teilwiderrufs bzw. einer Teilrücknahme des Planfest­stel­lungs­be­schlusses auferlegt werden. Dass der Antragsteller eine entsprechende Änderung des auch ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfest­stel­lung­be­schlusses beanspruchen könnte, habe dieser mit seinen Zweifeln an der Verwirklichung des Gesamtvorhabens jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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