21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss28.06.2019

Baden-Württemberg muss verbindliche Verkehrsverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart planenBeschwerde des Landes gegen weiteren Vollstreckungs­beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart wieder ohne Erfolg

Der Verwaltungs­gerichts­hof hat einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart bestätigt, nach dem das Land Baden-Württemberg dazu verpflichtet ist, verbindliche Verkehrsverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart zu planen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes wies der Verwaltungs­gerichts­hof mit seiner Entscheidung zurück.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. - DUH - hatte das Verwal­tungs­gericht Stuttgart bereits mit Beschluss vom 26.07.2018 (13 K 3813/18) gegen das Land Baden-Württemberg ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht, da das Land seine Verpflichtung aus dem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart vom 26. Juli 2017 unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 27.02.2018 zur Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans für Stuttgart bislang nur unzureichend erfüllt habe. Nachdem die vom Verwal­tungs­gericht gesetzte Vollzie­hungsfrist am 31. August 2018 abgelaufen war, wurde vom Verwal­tungs­gericht mit Beschluss vom 21. September 2018 das angedrohte Zwangsgeld gegen das Land festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro angedroht, wenn das Land diesen Urteilen nicht bis zum 16. November 2018 Folge leiste. Die vom Land gegen diese beiden Beschlüsse eingelegten Beschwerden hatten vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg (vgl. Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.11.2018 - 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18 -).

VG droht Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds an

Auf einen erneuten Antrag der DUH auf Androhung eines Zwangsgelds hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart mit seinem im vorliegenden Beschwer­de­ver­fahren angefochtenen Beschluss vom 26. April 2019 das Land für den Fall, dass es weiterhin den Urteilen des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart vom 26. Juli 2017 und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 27. Februar 2018 nicht bis zum 1. Juli 2019 in vollem Umfang nachkommt, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht (wie bereits in seinen Beschlüssen vom 26. Juli 2018 aus, dass zu den verbindlichen Vorgaben, die dem Land in diesen Urteilen gemacht worden seien, auch die Pflicht gehöre, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser bereits jetzt ein (mögliches) Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorsehe. Gleichwohl weigere sich das Land, derartige Verkehrsverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge im Luftrein­hal­teplan vorzusehen, ohne dass hierfür ein rechtlich relevanter Grund vorliegen würde.

Land verweist auf aktuelle Prognosen zur Immis­si­ons­si­tuation in Stuttgart

Das Land stützt seine hiergegen eingelegte Beschwerde maßgeblich auf die am 12. April 2019 in Kraft getretene Regelung des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, die im Kontext mit den aktuellen Prognosen zur Immis­si­ons­si­tuation in Stuttgart, den in Prüfung befindlichen strecken­be­zogenen Verkehrs­verboten und den zusätzlich vorgesehenen Alter­na­tiv­maß­nahmen ein in der gesamten Umweltzone geltendes Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge rechtlich ausschließen würde.

VGH bestätigt Beschluss des VG

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg ist der Argumentation des Landes insgesamt nicht gefolgt und hat den verwal­tungs­ge­richt­lichen Beschluss in vollem Umfang bestätigt.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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