23.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss09.11.2018

Luftrein­hal­teplan Stuttgart: Vorgaben aus dem Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts bislang nur unzureichend umgesetztLand muss umgehend Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 in Luftrein­hal­teplan Stuttgart aufnehmen

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Land Baden-Württemberg die Vorgaben des Luftrein­hal­teplans für Stuttgart aus dem Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts vom 27. Februar 2018 bislang nur unzureichend umgesetzt hat. Das Gericht wies damit die Beschwerden des Landes gegen zwei vollstreckungs­rechtliche Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart zurück.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. (Vollstre­ckungs­gläubiger) hatte das Verwal­tungs­gericht Stuttgart mit Beschluss vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 - gegen das Land (Vollstre­ckungs­schuldner) ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht, da das Land seine Verpflichtung aus dem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 27. Februar 2018 zur Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans für Stuttgart bislang nur unzureichend erfüllt habe. Nachdem die vom Verwal­tungs­gericht gesetzte Vollzie­hungsfrist am 31. August 2018 abgelaufen war, wurde vom Verwal­tungs­gericht mit Beschluss vom 21. September 2018 das angedrohte Zwangsgeld gegen das Land festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro angedroht, wenn das Land dem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts nicht bis zum 16. November 2018 Folge leiste.

Land verweist auf Umsetzung der auferlegten Vorgaben

Das Land begründete die gegen diese beiden Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts eingelegten Beschwerden im Wesentlichen damit, dass es entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts mit dem aktuellen Entwurf zur 3. Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans für Stuttgart die Vorgaben aus dem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 27. Februar 2018 getreulich umsetze.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht sieht Festlegung eines ganzjährigen Verkehrsverbots in gesamter Umweltzone Stuttgart als einzige Lösung

In dem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts ist davon ausgegangen worden, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand die nach deutschem und nach Unionsrecht geltenden Immis­si­ons­grenzwerte für NO2 nur durch Festlegung eines ganzjährigen Verkehrsverbots in der gesamten Umweltzone Stuttgart für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schad­s­toff­klasse Euro 6 (bei Gewährung bestimmter Ausnahmen) eingehalten werden könnten, weshalb ein solches Verkehrsverbot anzuordnen sei. Allerdings müsse die Anordnung eines Verkehrsverbots auch dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit entsprechen. Deshalb sei eine phasenweise Einführung zu prüfen; anders als bei älteren Diesel­fahr­zeugen der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter kämen für die neueren Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 zonale Verkehrsverbote nicht vor dem 1. September 2019 in Betracht. Darüber hinaus verlange der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit, dass in bestimmten Fällen Ausnahmen von einem solchen Verkehrsverbot zu gewähren seien. Falls die Grenz­wert­über­schrei­tungen deutlich stärker als bisher prognostiziert abnehmen sollten, sei gegebenenfalls hierauf zu reagieren, was das Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 angehe.

Land sieht zonales Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge erst für späteren Zeitpunkt vor

Das Land hat im Verfahren zur 3. Fortschreibung des bestehenden Luftrein­hal­teplans für Stuttgart bestimmte Maßnahmen vorgesehen, um das Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts umzusetzen. So sieht der aktuelle Planentwurf ein zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter vor, welches am 1. Januar 2019 in Kraft treten soll und verschiedene Ausnahmen enthält. Das Land hat jedoch davon abgesehen, in dieser aktuellen Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans für Stuttgart eine zeitlich gestufte - also spätere - Einführung eines zonalen Verkehrsverbots für Euro-5-Dieselfahrzeuge zu regeln. Das Land interpretiert das Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts so, dass es sich erst im Lauf des zweiten Halbjahrs 2019 damit befassen müsse, ob überhaupt und gegebenenfalls ab wann ein Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in die künftige Luftrein­hal­te­planung aufgenommen werde.

Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts verlangt verbindliche Regelungen für Verkehrsverbote im Luftrein­hal­teplan

Dem ist das Verwal­tungs­gericht in den vollstre­ckungs­recht­lichen Beschlüssen entge­gen­ge­treten. Die dem Land in dem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts eingeräumten Handlungs­spielräume beträfen nur die nähere Ausgestaltung dieses aus heutiger Sicht notwendigen Verkehrsverbots auch für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5; so seien in Bezug auf ein solches Verkehrsverbot (in bestimmten Grenzen) Überg­angs­re­ge­lungen, Ausnahmen und Vorbehalte teils nötig, teils möglich. Das Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts enthalte jedoch die eindeutige Verpflichtung des Lands, bereits jetzt ein solches Verkehrsverbot im Luftreinhalteplan verbindlich zu regeln.

Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 sind umgehend in Luftrein­hal­teplan aufzunehmen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof stellte in seinen Beschwer­de­ent­schei­dungen fest, dass die Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts zutreffend seien und das Land, um das Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts umzusetzen, verpflichtet sei, umgehend ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 in den Luftrein­hal­teplan für Stuttgart aufzunehmen, ohne dass hierdurch die schon laufende Planfort­s­chreibung verzögert werden dürfe.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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