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- Deutsche Umwelthilfe kann Dieselfahrverbot in Düsseldorf nicht im Vollstreckungsverfahren erzwingenVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss06.09.2018, 3 M 123/18
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil24.10.2018
Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge möglich: Luftreinhalteplanung der Stadt Mainz muss nachgebessert werdenBisheriger Plan enthält keine ausreichenden Maßnahmen zur zeitnahen Einhaltung des Kalenderjahresgrenzwerts für Stickstoffdioxid
Die Stadt Mainz ist verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan bis zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet - insbesondere im Bereich Parcusstraße - enthält. Dabei hat sie auch die Erforderlichkeit von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge einzubeziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe.
Der derzeit geltende Luftreinhalteplan 2016 - 2020 und der bisherige Maßnahmenkatalog der beklagten Stadt zu seiner Fortschreibung enthalten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz keine ausreichenden Maßnahmen zur zeitnahen Einhaltung des Kalenderjahresgrenzwerts für Stickstoffdioxid. Die Beklagte muss deshalb in ihrem neuen Luftreinhalteplan zusätzlich ein Konzept für Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge aufnehmen. Zu den Emittenten von NO2 zählen vor allem Dieselfahrzeuge, weshalb sie als Adressaten von Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des bereits seit dem 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerts für NO2 besonders in den Blick zu nehmen sind. Sollte mit den angekündigten (z.B. Umrüstung der ÖPNV-Busflotte mit SCR-Filtern, Ersatzbeschaffung von Euro-VI-Dieselbussen, Anschaffung von alternativ betriebenen Bussen) und gegebenenfalls weiteren ebenso wirksamen Sofortmaßnahmen der Beklagten sowie mit Verhaltensänderungen der Verkehrsteilnehmer (z.B. Umstieg auf ÖPNV, schadstoffärmere Kraftfahrzeuge) eine Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid im Mittel der ersten sechs Monate des Jahres 2019 nicht erreicht werden können, so muss die Beklagte nach Ansicht des Gerichts spätestens ab dem 1. September 2019 weitere Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Grenzwerts anordnen. Einzubeziehen sind dabei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge.
Der fortgeschriebene Luftreinhalteplan muss zum 1. April 2019 wirksam werden. Wegen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung erscheint ein früherer Zeitpunkt nicht realistisch.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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