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Verwaltungsgericht Mainz Urteil24.10.2018

Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge möglich: Luft­reinhalte­planung der Stadt Mainz muss nachgebessert werdenBisheriger Plan enthält keine ausreichenden Maßnahmen zur zeitnahen Einhaltung des Kalender­jahres­grenzwerts für Stick­stoff­dioxid

Die Stadt Mainz ist verpflichtet, ihren Luftrein­hal­teplan bis zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellst­mög­lichen Einhaltung des Grenzwerts für Stick­stoff­dioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet - insbesondere im Bereich Parcusstraße - enthält. Dabei hat sie auch die Erfor­der­lichkeit von Verkehrs­verboten für Dieselfahrzeuge einzubeziehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe.

Der derzeit geltende Luftrein­hal­teplan 2016 - 2020 und der bisherige Maßnah­men­katalog der beklagten Stadt zu seiner Fortschreibung enthalten nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Mainz keine ausreichenden Maßnahmen zur zeitnahen Einhaltung des Kalen­der­jah­res­grenzwerts für Stick­stoff­dioxid. Die Beklagte muss deshalb in ihrem neuen Luftrein­hal­teplan zusätzlich ein Konzept für Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge aufnehmen. Zu den Emittenten von NO2 zählen vor allem Dieselfahrzeuge, weshalb sie als Adressaten von Maßnahmen zur schnellst­mög­lichen Einhaltung des bereits seit dem 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerts für NO2 besonders in den Blick zu nehmen sind. Sollte mit den angekündigten (z.B. Umrüstung der ÖPNV-Busflotte mit SCR-Filtern, Ersatz­be­schaffung von Euro-VI-Dieselbussen, Anschaffung von alternativ betriebenen Bussen) und gegebenenfalls weiteren ebenso wirksamen Sofortmaßnahmen der Beklagten sowie mit Verhal­ten­s­än­de­rungen der Verkehrs­teil­nehmer (z.B. Umstieg auf ÖPNV, schad­s­tof­färmere Kraftfahrzeuge) eine Einhaltung des Grenzwerts für Stick­stoff­dioxid im Mittel der ersten sechs Monate des Jahres 2019 nicht erreicht werden können, so muss die Beklagte nach Ansicht des Gerichts spätestens ab dem 1. September 2019 weitere Maßnahmen zur schnellst­mög­lichen Einhaltung des NO2-Grenzwerts anordnen. Einzubeziehen sind dabei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge.

Der fortge­schriebene Luftrein­hal­teplan muss zum 1. April 2019 wirksam werden. Wegen der gesetzlich vorgesehenen Öffent­lich­keits­be­tei­ligung erscheint ein früherer Zeitpunkt nicht realistisch.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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