23.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss06.09.2018

Deutsche Umwelthilfe kann Diesel­fahr­verbot in Düsseldorf nicht im Vollstreckungs­verfahren erzwingenVollstreckungs­antrag zum Luftrein­hal­teplan Düsseldorf erfolglos

Das Land Nordrhein-Westfalen muss nicht mit einem Zwangsgeld wegen unzureichender Befolgung der gerichtlichen Entscheidungen zum Luftrein­hal­teplan Düsseldorf rechnen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf im Anschluss an den im August durchgeführten Erörte­rungs­termin und lehnte damit den entsprechenden Vollstreckungs­antrag der Deutschen Umwelthilfe ab.

Zur Begrün­dung­führte das Verwal­tungs­gericht aus, dass in dem Entwurf des Luftrein­hal­te­planes Düsseldorf 2018 das Land seiner ihm durch das Urteil vom 13. September 2016 auferlegten Verpflichtung zur ernstlichen Prüfung und Abwägung von Diesel­fahr­verboten nachgekommen sei. Diese sei zwar durch das Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 27. Februar 2018 konkretisiert, nicht aber in eine Pflicht zur Einführung von Fahrverboten geändert worden. Daher könne die Deutsche Umwelthilfe ein Diesel­fahr­verbot in Düsseldorf nicht im Vollstre­ckungs­ver­fahren erzwingen. Ob die durch die Bezirks­re­gierung Düsseldorf vorgenommene Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung unter Berück­sich­tigung der aktuellen Fakten allen rechtlichen Anforderungen genüge, müsse vielmehr in einem etwaigen neuen Klageverfahren geklärt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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