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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil13.09.2016

Bezirks­re­gierung muss Luftrein­hal­teplan Düsseldorf 2013 nachbessernAktueller Luftrein­hal­teplan wird Einhaltung von Grenzwerten angesichts des großen Verursachungs­anteils von Diesel­fahr­zeugen nicht mehr gerecht

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat einer Klage der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben und entschieden, dass die Bezirks­re­gierung Düsseldorf den seit Anfang 2013 geltenden Luftrein­hal­teplan Düsseldorf so ändern muss, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellst­mög­lichen Einhaltung des Grenzwertes für das gesundheits­schädliche Stick­stoff­dioxid in Düsseldorf enthält.

Im der Urteils­be­gründung führte das Gericht aus, dass bereits seit 2010 für Stick­stoff­dioxid der über ein Jahr gemittelte Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter gelte. Dieser Wert werde in Düsseldorf insbesondere an dem Messpunkt Corneliusstraße seit Jahren überschritten. Trotz zahlreicher Maßnahmen in den Luftrein­hal­te­plänen 2008 und 2013 wie beispielsweise der "Grünen Umweltzone" habe er 2015 immer noch bei 59 Mikrogramm pro Kubikmeter gelegen.

Fahrverbote für Dieselfahrzeuge müssen ernstlich geprüft und abgewogen werden

Die staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit fordere jedoch eine schnellst­mögliche Einhaltung des Grenzwertes. Dem werde der aktuelle Luftrein­hal­teplan angesichts des großen Verur­sa­chungs­anteils von Diesel­fahr­zeugen nicht mehr gerecht: Er müsse daher binnen eines Jahres fortgeschrieben werden. In diesem Rahmen müssten insbesondere auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge ernstlich geprüft und abgewogen werden. Der Einführung der "Blauen Plakette" auf Bundesebene bedürfe es hierfür nicht zwingend. Vielmehr enthalte das geltende Immis­si­ons­schutz- und Straßen­ver­kehrsrecht bereits heute schon entsprechende Grundlagen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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