Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil12.05.2011
Niedersächsisches OVG: Umweltzone in Hannover ist rechtmäßigEinrichtung einer Umweltzone als Maßnahme zur Reduzierung der verkehrsbedingten Stickstoffdioxidbelastungen nicht unverhältnismäßig
Die Einrichtung der Umweltzone in Hannover ist als rechtmäßig anzusehen. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Die Umweltzone ist Kernmaßnahme des Luftreinhalte-Aktionsplans Hannover, welcher vom Rat der Landeshauptstadt am 12. Juli 2007 mit dem Ziel der Verminderung von Luftschadstoffen in hoch belasteten Straßenzügen beschlossen wurde. Nach Messungen und Berechnungen des zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts wird in verschiedenen Straßenabschnitten Hannovers der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) seit mehreren Jahren überschritten. Als Hauptverursacher für die Stickstoffdioxidimmissionen gilt der Straßenverkehr.
Umweltzone lässt nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette am Verkehr in der Zone teilnehmen
Nach der zeitlich gestaffelten Einführung der Umweltzone, welche sich auf weite Teile der Innenstadt in Hannover erstreckt, dürfen ab dem 1. Januar 2010 grundsätzlich nur noch Fahrzeuge am Verkehr in der Zone teilnehmen, die mit einer grünen Plakette für die Schadstoffgruppe 4 gekennzeichnet sind. Für bestimmte Fahrzeuge niedrigerer Schadstoffgruppen bestehen Ausnahmeregelungen von den Fahrverboten.
Einrichtung der Umweltzone formell rechtmäßig und auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden
Der Luftreinhalte-Aktionsplan der Landeshauptstadt ist nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts formell rechtmäßig. Die Landeshauptstadt ist für den Beschluss über den Plan zuständig gewesen; die Öffentlichkeit ist im Aufstellungsverfahren ausreichend beteiligt worden. Die Einrichtung der Umweltzone ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Landeshauptstadt ist wegen der Überschreitung des einschlägigen Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxide nach § 47 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet gewesen, einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Die darin vorgesehene Einrichtung einer Umweltzone ist entgegen den vorgebrachten Einwendungen der Kläger nicht unverhältnismäßig. Insbesondere hat die Landeshauptstadt die Maßnahme als geeignet ansehen dürfen, die erhoffte Reduzierung der verkehrsbedingten Stickstoffdioxidbelastungen langfristig zu bewirken. Durchgreifende Fehler bei der von der Landeshauptstadt getroffenen Prognoseentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nicht erkannt. Diese wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Auswirkungen der Umweltzone bisher möglicherweise hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online