23.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil12.05.2011

Nieder­säch­sisches OVG: Umweltzone in Hannover ist rechtmäßigEinrichtung einer Umweltzone als Maßnahme zur Reduzierung der verkehrs­be­dingten Stick­stoff­di­o­xid­be­las­tungen nicht unver­hält­nismäßig

Die Einrichtung der Umweltzone in Hannover ist als rechtmäßig anzusehen. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Die Umweltzone ist Kernmaßnahme des Luftreinhalte-Aktionsplans Hannover, welcher vom Rat der Landes­hauptstadt am 12. Juli 2007 mit dem Ziel der Verminderung von Luftschad­s­toffen in hoch belasteten Straßenzügen beschlossen wurde. Nach Messungen und Berechnungen des zuständigen Staatlichen Gewer­be­auf­sichtsamts wird in verschiedenen Straße­n­ab­schnitten Hannovers der Jahresgrenzwert für Stick­stoff­dioxid (NO2) seit mehreren Jahren überschritten. Als Haupt­ver­ur­sacher für die Stick­stoff­di­o­xi­dim­mis­sionen gilt der Straßenverkehr.

Umweltzone lässt nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette am Verkehr in der Zone teilnehmen

Nach der zeitlich gestaffelten Einführung der Umweltzone, welche sich auf weite Teile der Innenstadt in Hannover erstreckt, dürfen ab dem 1. Januar 2010 grundsätzlich nur noch Fahrzeuge am Verkehr in der Zone teilnehmen, die mit einer grünen Plakette für die Schad­s­toff­gruppe 4 gekennzeichnet sind. Für bestimmte Fahrzeuge niedrigerer Schad­s­toff­gruppen bestehen Ausnah­me­re­ge­lungen von den Fahrverboten.

Einrichtung der Umweltzone formell rechtmäßig und auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden

Der Luftreinhalte-Aktionsplan der Landes­hauptstadt ist nach Auffassung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts formell rechtmäßig. Die Landes­hauptstadt ist für den Beschluss über den Plan zuständig gewesen; die Öffentlichkeit ist im Aufstel­lungs­ver­fahren ausreichend beteiligt worden. Die Einrichtung der Umweltzone ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Landes­hauptstadt ist wegen der Überschreitung des einschlägigen Jahres­grenz­wertes für Stick­stoff­dioxide nach § 47 Abs. 1 Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz verpflichtet gewesen, einen Luftrein­hal­teplan aufzustellen. Die darin vorgesehene Einrichtung einer Umweltzone ist entgegen den vorgebrachten Einwendungen der Kläger nicht unver­hält­nismäßig. Insbesondere hat die Landes­hauptstadt die Maßnahme als geeignet ansehen dürfen, die erhoffte Reduzierung der verkehrs­be­dingten Stick­stoff­di­o­xid­be­las­tungen langfristig zu bewirken. Durchgreifende Fehler bei der von der Landes­hauptstadt getroffenen Progno­se­ent­scheidung hat das Oberver­wal­tungs­gericht nicht erkannt. Diese wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Auswirkungen der Umweltzone bisher möglicherweise hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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