21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss16.02.2010

VG Hannover: Eilanträge gegen Änderung der Umweltzone erfolgreichÄnderung des Luftrein­hal­te­planes ohne gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat der Landes­hauptstadt Hannover im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, ihren Luftrein­hal­teplan entsprechend der Weisung der Umwelt­mi­nis­teriums zu ändern, ohne zuvor die in § 47 Abs. 5 a BImSchG vorgesehene Öffent­lich­keits­be­tei­ligung durchgeführt zu haben.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wohnen im Bereich der Umweltzone in Hannover und wenden sich dagegen, dass die Landes­hauptstadt Hannover ihren Luftrein­hal­teplan entsprechend einer Weisung des Umwelt­mi­nis­teriums ändert, ohne zuvor die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Luftrein­hal­teplan soll so geändert werden, dass bis zum 31. Dezember 2011alle Dieselfahrzeuge der Schad­s­toff­klasse EURO 3, auch wenn sie nicht mit einem Partikelfilter nachgerüstet sind, die Umweltzone befahren dürfen.

VG: Änderung des Luftrein­hal­te­planes nicht unwesentlich aber auch nicht umgehend erforderlich

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts folgt aus der Vorschrift, die Öffentlichkeit zu beteiligen, ein Recht eines jedes Einzelnen, der Teil der von dem Luftrein­hal­teplan betroffenen Öffentlichkeit ist, dieses Recht grundsätzlich auch einzuklagen. In Bezug auf zwei der vier Antragsteller lehnt das Gericht die Anträge allerdings ab, weil diese Antragsteller die Möglichkeit haben, gegen die Änderung des Luftrein­hal­teplans selbst vorzugehen. Eine derartige Möglichkeit besteht aber nur für die Antragsteller, die an einer Straße wohnen, wo der Grenzwert für Stick­stoff­dioxid - unstreitig - überschritten wird. An den Wohnorten der beiden anderen Antragsteller wird der maßgebliche Grenzwert - so jedenfalls die Annahme des Umwelt­mi­nis­teriums, der das Gericht für das Eilverfahren gefolgt ist - nicht überschritten. Diese Antragsteller können deshalb nicht gegen die Änderung des Luftrein­hal­teplans vorgehen. Sie können ihren Anspruch auf Beteiligung der Öffentlichkeit an der Änderung des Luftrein­hal­teplans bereits jetzt geltend machen, weil für sie nachträglicher Rechtsschutz nicht in Betracht kommt. Die Gründe, die nach Auffassung des Umwelt­mi­nis­teriums einen Verzicht auf die gesetzliche vorgeschriebene Öffent­lich­keits­be­tei­ligung rechtfertigen, überzeugten das Gericht nicht. Die Richter hielten die geplante Änderung des Luftrein­hal­te­planes nicht für unwesentlich und auch nicht für umgehend erforderlich, um durch Partikelfilter erhöhte Stick­stoff­di­o­xi­dim­mis­sionen abzuwenden.

Zur Berück­sich­tigung relevanter Erkenntnisse ist Beteiligung der Öffentlichkeit an Änderungs­ver­fahren dringend erforderlich

Das Gericht geht gegenwärtig auf Grundlage seines Urteils vom 21.04.2009 - 4 A 5211/08 - davon aus, dass bei jedem Diesel-Kfz, das mit einem Oxida­ti­o­ns­ka­ta­lysator ausgerüstet ist, der Einbau eines Partikelfilters zu einer Verminderung der Stick­stoff­di­o­xi­de­mis­sionen führt. Die neueren Untersuchungen hinsichtlich des Emissi­ons­ver­haltens von Kraftfahrzeugen, auf die das Umwelt­mi­nis­terium hingewiesen hat erfordern gerade die Beteiligung der Öffentlichkeit an einem möglichen Änderungs­ver­fahren, damit alle relevanten Erkenntnisse berücksichtigt und bewertet werden können. Schließlich vermag das Gericht eine besondere Eilbe­dürf­tigkeit für die angewiesene Änderung des Luftrein­hal­teplans auch deswegen nicht zu erkennen, weil ein Änderungs­ver­fahren schon zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt hätte eingeleitet werden können.

Quelle: ra-online, VG Hannover

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