21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil21.04.2009

Umweltzone Hannover ist rechtmäßigVG Hannover bestätigt Sinn der Umweltzone

Der Luftrein­hal­teplan der Landes­hauptstadt Hannover ist formell rechtmäßig und auch in der Sache gerechtfertigt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entschieden. Es wies mehrere Klagen gegen die aus der Umweltzone folgenden Fahrverbote abgewiesen.

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hält den Luftrein­hal­teplan der Landes­hauptstadt Hannover für formell rechtmäßig und auch in der Sache für gerechtfertigt. Die Landes­hauptstadt Hannover ist aufgrund der Rechtslage verpflichtet, Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu ergreifen, wenn die Grenzwerte u. a. des NO2-Gehaltes der Luft überschritten werden. Dies ist nach dem Ergebnis der Sachver­stän­di­ge­nan­hörung in Hannover der Fall.

Umweltzone kann NO2-Belastung relevant zu reduzieren

Die von der Beklagten gewählte Maßnahme der Umweltzone, in deren Folge Fahrzeuge mit einem bestimmten Schad­s­tof­f­ausstoß - nach Plaketten zeitlich gestaffelt - nicht mehr in die Umweltzone einfahren dürfen, ist nach Auffassung des Gerichts nach dem Ergebnis der Sachver­stän­di­ge­nan­hörung geeignet, die NO2-Belastung relevant zu reduzieren. Dies gilt auch unter Berück­sich­tigung von Fahrzeugen, die über einen nachträglich eingebauten Rußpar­ti­kel­filter verfügen. Als Alternativen zur Umweltzone stehen verkehrs­lenkende Maßnahmen - zum Beispiel die Optimierung der "grünen Welle" - nicht zur Verfügung.

Verkehrs­lenkende Maßnahmen reichen nicht, um gesetzliche Grenzwerte einzuhalten

Nach Bekundungen eines Verkehrs­sach­ver­ständigen reichen derartige Maßnahmen allein nicht aus, die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten. Die Erreichung dieses Ziels hat die Beklagte jedoch sicherzustellen. Das Gericht hielt die Maßnahme auch konkret für verhältnismäßig. Es sah dabei durchaus die Härten, die für die Bürger und Betriebe eintreten, deren Fahrzeuge die Umweltzone nicht mehr befahren dürfen.

Härte­fa­ll­re­gelung federt Belastung für Betroffene ab

Unter Berück­sich­tigung der dafür geschaffenen Härte­fa­ll­re­gelung wird die Belastung jedoch so abgefedert, dass die Verhält­nis­mä­ßigkeit insgesamt nicht in Frage gestellt wird. Dabei hat das Gericht besonders gewichtet, dass die Beklagte aufgrund der Rechtslage verpflichtet ist, sicherzustellen, dass die normierten Grenzwerte eingehalten werden und Alternativen zu den getroffenen Maßnahmen, die weniger belastend sind, nicht erkennbar sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover

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