18.10.2024
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Dokument-Nr. 5552

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss31.01.2008

Umweltzone in Berlin: Keine Ausnah­me­ge­neh­migung ohne KraftfahrzeugWohn- oder Firmensitz innerhalb der Umweltzone reicht allein nicht aus

Wer nicht Halter eines auf ihn zugelassenen und vom Verkehrsverbot gemäß § 40 BImSchG betroffenen Kraftfahrzeugs ist, bekommt keine Ausnah­me­ge­neh­migung für den Bereich des in Berlin seit dem 1. Januar 2008 in Berlin eingerichteten Verkehrsverbots (‚Umweltzone’).

Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in drei ersten Entscheidungen Eilanträge der jeweiligen Antragsteller auf die begehrten Erlaubnisse abgelehnt. Das Verwal­tungs­gericht sah die Eilanträge mangels Rechts­schutz­be­dürfnis als unzulässig an, da die Antragsteller weder gegenüber dem zuständigen Bezirksamt noch gegenüber dem Gericht unter Angabe von Typ und amtlichem Kennzeichen nachgewiesen hatten, Halter eines von der Umweltzone betroffenen Fahrzeugs zu sein.

Der bloße Umstand, Wohn- oder Firmensitz innerhalb der ‚Umweltzone’ zu haben, reiche dafür nicht aus. Teilweise hatten die Antragsteller weitere Angaben und Nachweise trotz Nachfrage gegenüber dem Bezirksamt ausdrücklich verweigert, trotzdem aber dessen schleppende Bearbeitung gerügt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/08 des VG Berlin vom 06.02.2008

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