Die Antragsteller hatten sich jeweils auf § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes berufen (35. BImSchV). Danach kann die zuständige Behörde den Verkehr mit von Verkehrsverboten betroffenen Fahrzeugen u.a. zulassen, wenn überwiegende oder unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern. Die 10. Kammer verneinte das Vorliegen dieser Voraussetzungen in drei Eilverfahren.
Sie bezog sich hierbei auf den von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz herausgegebenen Leitfaden zur einheitlichen Handhabung der Genehmigung von Einzelausnahmen vom Verkehrsverbot durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in den Bezirken. Danach liegt ein die Erteilung der Ausnahmengenehmigung rechtfertigender Härtefall vor, wenn das betroffene Fahrzeug nicht mit einem Katalysator nachgerüstet werden kann, die Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeugs unzumutbar ist und zudem ein besonderes privates Interesse vorliegt.
Im Fall einer Architektin, die einen nicht nachträglich mit einem Katalysator nachrüstbaren PKW Typ Suzuki Super Carry fuhr, verneinte das Gericht die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Trotz steuerberaterlich bescheinigter Jahreseinkünfte in Höhe von 9.523,- Euro habe sie nicht hinreichend dargetan, dass der Kauf eines schadstoffarmen PKW zu ihrer Existenzgefährdung führen werde. Zudem habe sie auch keine Dringlichkeit für das Begehren dargelegt, wenn sie sich lediglich auf die Notwendigkeit auf den Einsatz des Fahrzeugs für Tranportzwecke stütze.
In einer weiteren Entscheidung lehnte das Gericht auch den Antrag eines Bundesbahndirektors a.D. ab, der eine Ausnahmegenehmigung für sein Wohnmobil vom Typ VW Transporter T 3 erstrebt hatte. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller die Kosten in Höhe von maximal 900,- Euro für die mögliche Nachrüstung dieses Fahrzeugs mit einem Katalysator nicht aufbringen könne, so die Kammer.
Schließlich erachteten die Richter das Begehren eines leitenden Oberarztes für unbegründet, der vorgetragen hatte, sich kein Ersatzfahrzeug für seinen Citroen Aura ZX Turbodiesel leisten zu können. Nach Ansicht der Richter warf dieser Vortrag vor dem Hintergrund der beruflichen Stellung des Antragstellers und der Berufstätigkeit seiner Ehefrau „allenfalls die Frage auf, ob er ernst gemeint“ sei.
- Beschlüsse der 10. Kammer vom 19. Februar 2008, VG 10 A 16.08 und VG 10 A 23.08 und vom 20. Februar 2008, VG 10 A 31.08 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/2008 des VG Berlin vom 26.02.2008