21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss03.12.2019

Vollstreckungs­antrag auf Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans gegen Stadt Mainz unbegründetDurchsetzung von Verkehrs­verboten kann nicht durch Vollstreckung aus Urteil von 2018 erreicht werden

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass auch der zuletzt gestellte Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Vollstreckung des Urteils zur Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans der Stadt Mainz vom 24. Oktober 2018 unbegründet ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 hatte das Verwal­tungs­gericht Mainz auf Klage der Deutschen Umwelthilfe die Stadt Mainz verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan - unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit von Verkehrsverboten - zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellst­mög­lichen Einhaltung des Grenzwerts für Stick­stoff­dioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Mainz enthält. Das Urteil wurde ohne Einlegung von Rechtsmitteln rechtskräftig. Die Stadt Mainz änderte ihren Luftrein­hal­teplan zum 1. April 2019 u.a. unter Aufnahme eines Stufenkonzepts für Verkehrsverbote. Ein danach von der Deutschen Umwelthilfe gestellter erster Vollstre­ckungs­antrag blieb ohne Erfolg (vgl. Verwal­tungs­gericht Mainz, Beschluss v. 06.05.2019 - 3 N 338/19.MZ -). Mit einem weiteren Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro machte die Deutsche Umwelthilfe nun im Wesentlichen geltend, dass die Stadt Mainz trotz andauernder Überschreitung der Grenzwerte an verschiedenen Messstellen im Stadtgebiet die in dem fortge­schriebenen Luftrein­hal­teplan vorgesehenen Verkehrsverbote nicht umsetze.

Vollstre­ckungs­antrag bleibt ohne Erfolg

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Vollstre­ckungs­antrag an. Nach den tragenden Entschei­dungs­gründen des Urteils vom 24. Oktober 2018 sei die Stadt Mainz zur Fortschreibung ihres Luftrein­hal­teplans unter Aufnahme von Verkehrs­verboten verpflichtet worden. Dem sei die Stadt mit dem zum 1. April 2019 geänderten Luftrein­hal­teplan nachgekommen, wie das Verwal­tungs­gericht schon in dem vorangegangenen Vollstre­ckungs­ver­fahren entschieden habe. Das Urteil entfalte jedoch keine Bindungswirkung hinsichtlich der Umsetzung der im fortge­schriebenen Luftrein­hal­teplan enthaltenen Maßnahmen (hier der Verkehrsverbote). Deshalb könne die Durchsetzung von Verkehrs­verboten nicht durch eine Vollstreckung aus dem Urteil erreicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm/kg)

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