21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss06.05.2019

Luftrein­hal­teplan: Keine Zwangs­geldan­drohung gegen Stadt MainzStadt strebt ausweislich des fortge­schriebenen Luftrein­hal­teplans die Einhaltung des Grenzwerts im gesamten Stadtgebiet an

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass der Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Vollstreckung des Urteils zur Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans der Stadt Mainz vom 24. Oktober 2018 unbegründet ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 hatte das Verwal­tungs­gericht Mainz die Stadt Mainz auf Klage der Deutschen Umwelthilfe verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan - unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit von Verkehrs­verboten - zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellst­mög­lichen Einhaltung des Grenzwerts für Stick­stoff­dioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Mainz enthält. Das Urteil wurde ohne Einlegung von Rechtsmitteln rechtskräftig. Die Stadt Mainz änderte ihren Luftrein­hal­teplan zum 1. April 2019 u.a. unter Aufnahme eines Stufenkonzepts für Verkehrsverbote.

Deutsche Umwelthilfe fordert weitere Ergänzungen des Luftrein­hal­teplans

Dagegen richtete sich der Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro für den Fall, dass die Stadt nicht einer weiteren Ergänzung des Luftrein­hal­teplans bis Ende Mai 2019 nachkommt. Sie machte geltend, dass der neue Luftrein­hal­teplan nicht gewährleisten könne, dass der Immis­si­ons­grenzwert in Mainz gewahrt werde. Die Umsetzung des Verkehr­s­konzepts allein aufgrund der an der Messstelle Parcusstraße ermittelten Messwerte - unter Außer­acht­lassung von Passivsamm­le­r­e­r­geb­nissen an anderen Stellen - werde der Verpflichtung des Urteils zur Einhaltung des Grenzwerts im gesamten Stadtgebiet nicht gerecht.

Geänderter Luftrein­hal­teplan der Stadt trägt zu erreichenden Zielen Rechnung

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Vollstre­ckungs­antrag ab. Das Urteil vom 24. Oktober 2018 binde nach seinen tragenden Entschei­dungs­gründen die Stadt Mainz hinsichtlich des mit der Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans zu erreichenden Ziels - die schnellst­mögliche Einhaltung des Grenzwerts im Stadtgebiet (auch) durch die jetzt erforderliche Aufnahme eines Verkehrs­ver­bots­konzepts in den Luftrein­hal­teplan. Dem trage der zum 1. April 2019 geänderte Luftrein­hal­teplan der Stadt Rechnung. Dessen ungeachtet lasse sich nicht feststellen, dass das dort nach Stufen geregelte und auf einer sachver­ständigen Ausbrei­tungs­be­rechnung beruhende Fahrver­bots­konzept dem Erfordernis der Einhaltung des Immis­si­ons­grenzwerts im Stadtgebiet nicht gerecht werden könne. Die Stadt strebe ausweislich des fortge­schriebenen Luftrein­hal­teplans die Einhaltung des Grenzwerts im gesamten Stadtgebiet an. Der Planung sei auch zu entnehmen, dass stationäre Messstellen und (den Anforderungen der 39. BImSchV genügende) Passivsammler bei der Entscheidung über die Durchsetzung von Verkehrs­verboten Berück­sich­tigung finden sollten. Verbindliche Vorgaben, welche Messstellen zur Ermittlung der Stick­stoff­di­o­xid­be­lastung im Stadtgebiet einzubeziehen sind, enthalte das Urteil vom 24. Oktober 2018 nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm/kg)

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