21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss26.04.2019

Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans Stuttgart: Erneute Androhung eines ZwangsgeldesLand hat weiterhin Verpflichtung zur Einführung von Verkehrs­verboten für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 1. Juli 2019 gesetzt, um seiner im Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart vom 26. Juli 2017 auferlegten und im Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts vom 27. Februar 2018 konkretisierten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans für den Regie­rungs­bezirk Stuttgart/Teilplan Landes­hauptstadt Stuttgart nachzukommen und für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Dem Vollstreckungs­antrag war zu entsprechen, weil das Land der Verpflichtung durch die seit dem 3. Dezember 2018 gültige 3. Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans nur unvollständig nachgekommen ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Urteil vom 26. Juli 2017 hatte das Verwal­tungs­gericht Stuttgart das Land Baden-Württemberg verurteilt, den Luftreinhalteplan für die Landes­hauptstadt Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellst­mög­lichen Einhaltung der überschrittenen Immis­si­ons­grenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart enthält (vgl. Verwal­tungs­gericht Stuttgart, Urteil v. 28.07.2017 - 13 K 5412/15 -).

Eingelegte Sprungrevision weitestgehend erfolglos

Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Landes blieb mit Ausnahme von verschiedenen Maßgaben zur Verhält­nis­mä­ßigkeit des im Plan vorzusehenden Verkehrsverbots auch für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V ohne Erfolg (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 27.02.2018 - BVerwG 7 C 30.17 und BVerwG 7 C 26.16 -).

VG setzt Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro fest

Auf vorangegangene Vollstre­ckungs­anträge der Deutschen Umwelthilfe hatte das Verwal­tungs­gericht Stuttgart das Land bereits mit Beschluss vom 26. Juli 2018 aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Urteil bis zum 31. August 2018 nachzukommen und für den Fall, dass es seiner Verpflichtung nicht nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Az.: 13 K 3813/13). Weil das Land der Verpflichtung nicht nachgekommen war, hatte das Verwal­tungs­gericht Stuttgart das angedrohte Zwangsgeld mit Beschluss vom 21. November 2018 festgesetzt und unter Setzung einer neuen Frist bis zum 16. November 2018 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro angedroht (vgl. Verwal­tungs­gericht Stuttgart, Beschluss v. 21.09.2018 - 13 K 8951/18 -).

Die gegen die Beschlüsse erhobenen Beschwerden wurden vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 9. November 2018 zurückgewiesen (vgl. Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.11.2018 - 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18 -).

Land ist Verpflichtung zur Einführung von Verkehrs­verboten für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V noch immer nicht vollständig nachgekommen

Die 17. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart gab nun dem erneuten Vollstre­ckungs­antrag statt, weil das Land seiner Verpflichtung noch immer nicht vollständig nachgekommen ist und sich weiterhin ohne tragfähigen Grund weigert, ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftrein­hal­teplan vorzusehen. Die Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart vom 26. Juli 2017 und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 27. Februar 2018 verpflichteten das Land ausdrücklich, derartige Verkehrsverbote bereits jetzt vorzusehen. Dies habe auch der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg in den vorangegangenen Vollstre­ckungs­ver­fahren bestätigt. Gleichwohl weigere sich das Land, derartige Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftrein­hal­teplan vorzusehen und verweise auf Alter­na­tiv­maß­nahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für NO2. Die vom Land vorgelegten Prognosen für die Jahres­mit­telwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart zeigten auch für die Jahre 2019 und 2020 deutliche Grenz­wert­über­schrei­tungen auf mehreren Strecken im Stadtgebiet Stuttgart auf. Dass diese Überschrei­tungen sich mit den Alter­na­tiv­maß­nahmen wie einer Busspur am Neckartor, der VVS-Tarifreform, Filtersäulen an den Messstellen oder fotokatalytisch wirkendem Asphalt und Fassa­de­n­an­strich abstellen ließen, sei nicht dargelegt worden. Daher bleibe es bei der Verpflichtung, Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V schon jetzt im Luftrein­hal­teplan vorzusehen. Bereits im Beschluss vom 26. Juli 2018 habe das Verwal­tungs­gericht Stuttgart das Land auf die Möglichkeit hingewiesen, die Einführung des Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V unter die auflösende Bedingung der Einhaltung der Grenzwerte zu stellen. Hierdurch würde das Land seiner Verpflichtung nachkommen, die Verkehrsverbote jedoch verhindern können, wenn die von ihm als ausreichend bezeichneten Alter­na­tiv­maß­nahmen tatsächlich zur Einhaltung der Grenzwerte führten.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)

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