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Dokument-Nr. 22050

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Urteil04.01.2016Verwaltungsgericht BerlinVG 11 K 132.15
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil04.01.2016

Luftrein­hal­teplan: Anwohner erzwingt Tempo 30 auf BundesstraßeReduzierung der Höchst­geschwindig­keit auch auf Haupt­verkehrs­straßen kann verlangt werden

Anwohner können im Einzelfall die Reduzierung der Höchst­geschwindig­keit auch auf Haupt­verkehrs­straßen verlangen, wenn ein Luftrein­hal­teplan dies vorsieht. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Anwohner der Berliner Allee in Berlin-Weißensee. Dabei handelt es sich um die Bundesstraße 2, die pro Fahrtrichtung zwei bis drei Spuren aufweist. Auf ihr verkehren drei Bus- und vier Straßen­bahn­linien. Die Verkehrslenkung Berlin lehnte den Antrag des Klägers, die vorgesehene Höchst­ge­schwin­digkeit zum Zweck der Verminderung der Luftschadstoffe auf 30 km/h zu reduzieren, im Wesentlichen unter Berufung auf die überregionale Bedeutung der Verkehrs­ver­bindung ab. Zur Sicherung eines leistungs­fähigen Verkehrsnetzes müsse es bei Tempo 50 bleiben.

Verwal­tungs­gericht: Tempo 30 auch auf Haupt­ver­kehr­s­s­traßen möglich

Die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts verpflichtete die Verkehrslenkung Berlin zur Reduzierung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit auf der Berliner Allee zwischen Indira-Gandhi- und der Rennbahnstraße. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bestehe diese Verpflichtung immer dann, wenn ein Luftreinhalteplan dies vorsehe. Ein solcher Plan liege hier mit dem von der Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung und Umwelt beschlossenen Luftrein­hal­teplan 2011 bis 2017 vor. Danach soll Tempo 30 auf Haupt­ver­kehr­s­s­traßen in solchen Abschnitten eingeführt werden, in denen mit einer Überschreitung des NO2-Grenzwertes zu rechnen ist. Die Grenzwerte für NO2 seien bereits im Jahre 2012 um 10 % überschritten worden, und es gebe keine Anhaltspunkte für Verbesserungen. Ein überwiegend stetiger Verkehrsfluss sei auch bei einer Geschwin­dig­keits­re­du­zierung gesichert, und die Belange des öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs sowie der anderen Verkehrs­teil­nehmer würden ausreichend berücksichtigt.

Quelle: ra-online, VG Berlin (pm/pt)

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