18.01.2025
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18.01.2025  
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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil19.08.2014

Klagen gegen Rundfunkbeitrag erfolglosEingriff in die informationelle Selbst­be­stimmung gerechtfertigt

Alle neun Klagen hinsichtlich der beanstandeten Rundfunk­bei­trags­pflicht wurden abgewiesen Es bestehen keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Potsdam entschieden.

Hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Rundfunk­bei­trags­pflicht hat das Gericht keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Den von den Klägern geltend gemachten Einwendungen folgte die Kammer nicht.

Keine Verstöße gegen Handlungs­freiheit, Infor­ma­ti­o­ns­freiheit und Religi­o­ns­freiheit feststellbar

Weder käme der Rundfunkbeitrag einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde, noch werde durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber das Gleich­heitsgebot verletzt. Der Eingriff in die informationelle Selbst­be­stimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grund­rechts­verstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungs­freiheit, der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit und der Religi­o­ns­freiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt; das in diesem Zusammenhang angeführte Argument der Kläger, das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten werde immer trivialer, sei rechtlich ohne Belang.

Ausreichend Befrei­ungs­mög­lich­keiten im Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag vorgesehen

Soweit sich einzelne Kläger auf das Sozial­staats­prinzip beriefen oder bestimmte Besonderheiten bei Zweitwohnungen geltend machten, sehe der Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag ausreichende Befrei­ungs­mög­lich­keiten vor. Auch die in einem Teil der Verfahren angegriffenen, auf der Grundlage des Rundfunk­bei­trags­staats­ver­trages erlassenen Beitrags­be­scheide seien jeweils rechtmäßig. Ebenso blieben die Klagen erfolglos, soweit die Rechtmäßigkeit der Beitrags­be­scheide bei einem Teil der Verfahren mit besonderen Einzel­fa­l­lum­ständen angegriffen wurde.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ ra-online

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