Verwaltungsgericht Potsdam Urteil19.08.2014
Klagen gegen Rundfunkbeitrag erfolglosEingriff in die informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt
Alle neun Klagen hinsichtlich der beanstandeten Rundfunkbeitragspflicht wurden abgewiesen Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden.
Hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Rundfunkbeitragspflicht hat das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Den von den Klägern geltend gemachten Einwendungen folgte die Kammer nicht.
Keine Verstöße gegen Handlungsfreiheit, Informationsfreiheit und Religionsfreiheit feststellbar
Weder käme der Rundfunkbeitrag einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde, noch werde durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber das Gleichheitsgebot verletzt. Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grundrechtsverstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Religionsfreiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt; das in diesem Zusammenhang angeführte Argument der Kläger, das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werde immer trivialer, sei rechtlich ohne Belang.
Ausreichend Befreiungsmöglichkeiten im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehen
Soweit sich einzelne Kläger auf das Sozialstaatsprinzip beriefen oder bestimmte Besonderheiten bei Zweitwohnungen geltend machten, sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausreichende Befreiungsmöglichkeiten vor. Auch die in einem Teil der Verfahren angegriffenen, auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erlassenen Beitragsbescheide seien jeweils rechtmäßig. Ebenso blieben die Klagen erfolglos, soweit die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide bei einem Teil der Verfahren mit besonderen Einzelfallumständen angegriffen wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ ra-online